§ 167. Die Gesamtgrundpfandrechte.
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er das Grundpfandrecht durch rechtsgeschäftliche Übertragung er-wirbt oder wenn in seiner Person eine Vereinigung eintritt 21 .
2. Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.Wenn bei einer Gesamthypothek der persönliche Schuldner denGläubiger befriedigt oder Forderung und Schuld sich in seinerPerson vereinigen, geht auch hier die Hypothek auf den Eigen-tümer, insoweit jedoch, als der persönliche Schuldner einen Ersatz-anspruch gegen den Eigentümer hat, auf den persönlichen Schuldnerüber. Richtet sich aber der Ersatzanspruch nur gegen einen vonmehreren Eigentümern, so erwirbt der persönliche Schuldner dieHypothek nur an dessen Grundstück, während die Hypothek anden übrigen Grundstücken von Rechts wegen und ohne Löschungerlischt 22 .
3. Verzicht. Der Verzicht des Gläubigers auf das Gesamt-grundpfandrecht bewirkt, dafs es den Eigentümern gemeinschaft-lich zufällt. Verzichtet aber der Gläubiger nur auf das Grund-pfandrecht an einem Grundstücke, so erlischt es an diesem 23 . Derbefreite Eigentümer erwirbt also kein Eigentümergrundpfandrecht.Vielmehr wirkt hier der einseitige Verzicht von Rechts wegen undohne Löschung wie die rechtsgeschäftliche Aufhebung.
Das Gleiche gilt, wenn der uubekannte Gläubiger mit seinemRechte auf Grund von Verschweigung ausgeschlossen wird 24 .
4. Sonstige Fälle des Eigentümergrund Pfand-rechts. Wenn aufser den Fällen der Befriedigung und der ihrgleichgestellten Vereinigung, des Verzichtes und des Ausschlussesdie Voraussetzungen eines Eigentümergrundpfandrechtes vorliegen,so steht das Gesamtgrundpfandrecht stets den Eigentümern derbelasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.. Dies gilt für jedesGesamtgrundpfandrecht, wenn es Briefgrundpfandrecht ist, bis zurÜbergabe des Briefes; für die Gesamthypothek, wenn die Forderungnicht entstanden oder in anderer Weise als durch Befriedigungoder einen gleichgestellten Vorgang erloschen ist; für die Gesamt-grundschuld, wenn sie als Eigentümergrundschuld bestellt ist 26 .
21 B.G.B. § 1173 Abs. 1 S. 2; über eigentümliche Konsequenzen Hachen-burg S. 623 ff.
22 B.G.B. § 1174 Abs. 1; Hachenburg S. 632 ff.
23 B.G.B. § 1175 Abs. 1; Hachenburg S. 634 ff.
24 B.G.B. § 1175 Abs. 2. Der Ausschlufs auf Grund des § 1171 dagegenhat die in § 1173 vorgesehenen Wirkungen der Befriedigung; Hachen-burg S. 623.
25 B.G.B. § 1172 Abs. 1; § 1196.