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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

V. Schicksale bei Erledigung des Gläubiger-rechts. Im Falle der Erledigung des Gläubigerrechts richtensich die Schicksale des Gesamtgrundpfandrechtes zwar grundsätz-lich nach den allgemeinen Regeln. Allein mit Rücksicht auf dassolidarische Recht des Gläubigers einerseits und die Erstreckungder Haftung auf etwaige Ersatzansprüche andererseits tretenwichtige Abweichungen ein.

1. Befriedigung durch den Eigentümer. Wenn derEigentümer freiwillig den Gläubiger befriedigt, geht auch hier dasGrundpfandrecht als Eigentümergrundpfandrecht auf ihn über.Allein nur, wenn die Grundstücke demselben Eigentümer gehörenoder die verschiedenen Eigentümer die Befriedigung gemeinschaft-lich bewirken, bleibt das Gesamtgrundpfandrecht unversehrt. Be-friedigt dagegen einer von mehreren Eigentümern den Gläubiger,so erwirbt er das Grundpfandrecht nur an seinem Grundstücke,während es an den anderen Grundstücken von Rechts wegen undohne Löschung erlischt 18 . Der einzelne Eigentümer kann also nurzum eignen Nachteil befriedigen 19 . Anders verhält es sich lediglich,wenn er bereits einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer einesmithaftenden Grundstücks hat. Denn dann gilt die Ausnahme,dafs er zugleich das Grundpfandrecht an dem anderen Grundstückein Höhe seines Ersatzanspruches als Hypothek erwirbt. Diese-Hypothek bleibt mit seinem Eigentümergrundpfandrecht zumGesamtgrundpfandrecht verbunden 20 . Da das Ersatzpfandrecht auchbei der Gesamtgrundschuld notwendig Hypothek, das Eigentümer-pfandrecht auch bei der Gesamthypothek regelmäfsig Grundschuldwird, setzt das Gesamtgrundpfandrecht sich nunmehr regelmäfsigaus Hypothek und Grundschuld zusammen; bleibt das Eigentümer-pfandrecht Hypothek, so entsteht eine Gesamthypothek mit Ver-schiedenheit der Forderungen bei jedem Grundstück.

Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wrnnn

schalt; Hachenburg, Vortr. S. 636. Keinerlei Schutz aber ist damit denNachberechtigten gewährt. Dem neuen Recht sind auch die Gesamthypothekenälterer Herkunft unterworfen; Habicht S. 490.

18 B.G.B. § 1173 Abs. 1 S. 1; vgl. § 1143 Abs. 2. Hachenburg S. 622 ff;Dernburg, B.R. III 678; Lang a. a. 0. S. 300 ff.

19 Nach bisherigem preuls. R. ging die Hypothek an den anderen Grund-stücken auf den befriedigenden Eigentümer über; R.Ger. XLI Nr. 59. EbensoEntw. I § 1034 Abs. 3. Damit erlangte er umgekehrt mehr, als ihm gebührt.

20 B.G.B. §1173 Abs. 2; dazu Hachenburg S. 625 ff., Lang S. 307 ff.