§ 167. Die Gesamtgrundpfandrechte.
937
Haftung entlassen 12 . Irgend eine Rücksichtnahme schuldet erweder den verschiedenen Eigentümern noch den gleich- oder nach-stehenden Berechtigten. Nur im Zwangsvollstreckungsverfahren,falls dieses von einem ihm nachstehenden Gläubiger betrieben wird,kann ihm eine Beschränkung seines Rechtes nach Teilbeträgenunter Umständen aufgedrungen, auch hier aber von ihm stets ab-gewendet werden 13 . Das geltende deutsche Recht tritt hiermitin Widerspruch zu anderen Gesetzen, die der Wahlfreiheit desGläubigers grundsätzlich Schranken ziehen, um eine den Inter-essen aller Beteiligten entsprechende Verteilung des Zugriffs herbei-zuführen 14 .
2. Auf Seiten der Schuldner ist eine Schuldgemeinschaftnicht anerkannt. Während auf Grund des deutschen Rechtes derGedanke einer inneren Schuldgemeinschaft, der bei der persönlichenGesamtschuld durchgedrungen ist, sich vielfach auch bei der ding-lichen Gesamtschuld Bahn gebrochen und zur Statuierung einergegenseitigen Ausgleichungspfiicht unter den Beteiligten geführthat 15 , ist das Gesamtgrundpfandrecht des geltenden Rechtes ansich regrefslos 16 . Nur ist insoweit, als aus einem besonderenRechtsgrunde, wie z. B. aus einem gleichzeitigen persönlichenGesamtschuldverhältnisse oder einem Bürgschaftsverhältnisse odereiner speziellen Vereinbarung, ein Ersatzanspruch gegen einenEigentümer begründet ist, dieser Ersatzanspruch durch das Gesamt-grundpfandrecht mitgesichert 17 .
12 B.G.B. § 1175 Abs. 1 S. 2. Anders trotz gewährter Wahlfreiheit dasbayr. R., vgl. Regelsberger S. 272 ff.
18 Zw.Y.G. § 64; vgl. unten S. 942 ff.
u So namentlich das Württ. Pf.G. Art. 98; Römer S. 221 ff Vgl. auchHess. Pf.G. Art. 88 u. 122. Ausländ. Ges. bei Marcusen S. 261 ff. Für denFall des Konkurses auch Bayr. Prior.O. v. 1822 mit Ges. v. 1. Juli 1856, fürden Fall der Subliastation Bayr. Subh.O. v. 1879 Art. 106; Regelsberger§ 59 II. Dagegen liefs das neuere preufs. R. auch im Falle der Zwangsver-steigerung keinerlei Abschwäehung des Solidarprinzips eintreten; R.Ger. IIIKr. 78, XVI Nr. 37. — Vgl. Motive III 261 ff.
15 So das ältere preufs. R. (A. G.O. I, 50 § 520—522, A. L.R. I, 5 § 445,Ivonk.O. v. 1855 § 56, O.Trib. XII 171, LII 440), beseitigt durch Ges. v. 12. Mai1869; vgl. Dernburg, II.R. II 171 ff, 175 ff. Ebenso das bayr. R., vgl.Regelsberger §59 III—IV; Württ. Pf.G. Art. 99—103; Hess. Pf.G. Art. 116bis 117; früheres Hannov. G. § 67 bei v. Bar S. 115; österr. R. b. ExnerS. 313 ff
16 Über die Unbilligkeit vgl. Dernburg, H.R. II 187 ff, B.R. III § 231Anm. 10; Best I 55; Hachenburg, Beitr. S. 131, Vortr. S. 615 ff., 629 ff;Marcusen S. 263 ff.
17 Hierin liegt immerhin die Anerkennung einer sachenrechtlichen Gemein-