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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

gesetzen 4 , nach geltendem deutschem Recht zulässig 5 . Doch kanndie Bestellung nur rechtsgeschäftlich erfolgen 6 . Von Rechts wegenverwandelt sich ein Einzelgrundpfandrecht in ein Gesamtgrund-pfandrecht, wenn das belastete Grundstück geteilt wird und eineBefreiung der abgetrennten Grundstücksbestandteile von der Pfand-haftung nicht stattfindet 7 . Hinsichtlich der Buchung der Gesamt-grundpfandrechte gelten gleiche Regeln, wie in anderen Fällendinglicher Mitbelastung 8 . Über das Gesamtgrundpfandrecht soll,wenn es Briefgrundpfandrecht ist, regelmäfsig nur Ein Brief erteiltwerden; ist die Erteilung mehrerer Briefe erforderlich, weil dieGrundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken liegen, sosind die Briefe mit einander zu verbinden 9 .

III. Übertragung. Das Gesamtgrundpfandrecht kann nureinheitlich übertragen werden. Eine Abtretung, Belastung oderPfändung, die sich nur auf das Recht an einem der Grundstückeerstreckt, ist unwirksam 10 11 .

IV. Inhalt. Das Gesamtgrundpfandrecht begründet einedingliche Gesamtschuld, für welche die Grundstücke samt undsonders haften.

1. Zugunsten des Gläubigers gilt das strengste Solidar-prinzip. Der Gläubiger kann nach Belieben aus allen Grundstückenoder einem einzelnen Grundstücke Befriedigung suchen u , er kannauch nach Belieben ein Grundstück ganz oder teilweise aus der

4 Preufs. A. L.E. I, 20 § 468, E.E.G. § 42; Code civ. Art. 2114; Sachs.Gb. § 379; Bayr. H.G. § 147; Anhalt. II.G. § 18; Württ. Pf.G. § 98; Österr.Gr.B.G. § 15; andere Ges. b. Marcusen S. 238ff. Unzulässig war sie nachHamb. Ges. v. 1868 § 30 u. Meckl. revid. ritt. Il.O. § 11 u. Domanial-H.O.,vgl. v. Meibom S. 115.

5 B.G.B. § 1132. Bedenklich ist sie nicht nur wegen des Bruchs mit demSpezialitätsprinzip, sondern auch wegen der entstehenden Verwicklungen undUnbilligkeiten. Der Schweiz. Entw. § 788 läfst sie nur zu, wenn die Grund-stücke demselben Eigentümer gehören oder Eigentum solidarisch verpflichteterSchuldner sind; der Vorentw. § 791 wollte sie ganz ausschliefsen.

6 Nicht im Wege der Zwangs- oder Arrestvollstreckung; oben § 163S. 900 Anm. 12.

7 Durch Pfändentlassung oder lastenfreie Abschreibung infolge einesUnschädlichkeitszeugnisses oder Enteignung; vgl. oben S. 309, 499 ff.

8 Grdb.O. § 49; vgl. oben § 118 S. 302 Anm. 61.

9 Grdb.O. § 59.

10 Erfolgt die Übertragung durch Bucheintrag, so wird sie nur durchEintragung bei jedem Grundstücke wirksam. Für die Einheitlichkeit derÜbertragung durch Brief sorgt die Art der Brieferteilung.

11 B.G.B. § 1132 Abs. 1. Ebenso Preufs. A. L.R. I, 20 § 467468, E.E.G.§ 42 Abs. 2; österr. R., vgl. Exner S. 322; französ. R; vgl. Marcusen S. 247 ff.