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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte.

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durch den Übergang auf den Eigentümer in eine Grundschuldverwandelt, so ist dies bei der Umschreibung zu vermerken 56 . DerEigentümer kann aber auch durch einseitige Erklärung und Ein-tragung eine sonst der Einigung zwischen Gläubiger und Eigen-tümer bedürftige Änderung des Grundpfandrechtes herbeiführen.So kann er z. B. die Verzinslichkeit begründen oder den Zinssatzändern und hierbei den Zinsen bis zu fünf v. H. ohne weiteresden Rang der Hauptschuld verschaffen; so das Grundpfandrechtteilen und den Rang der Teile unter einander bestimmen; so beider Eigentümerhypothek einen Forderungswechsel erwirken; so dieEigentümerhypothek durch Trennung von der Forderung in eineEigentümergrundschuld oder die Eigentümergrundschuld durchVerbindung mit einer ihm zustehenden Forderung in eine Eigen-tümerhypotliek umwandeln; so auch seinem Grundpfandrecht dieEigenschaft einer Rentenschuld, einer Sicherungshypothek, einesBuchgrundpfandrechtes entziehen oder verleihen. Der Eigentümerkann ferner durch Einigung mit den anderen Beteiligten den Rangseines Grundpfandrechtes verbessern oder verschlechtern. Er kannsein Grundpfandrecht auf dem durch dessen Beschaffenheit vor-geschriebenen Wege belasten. Auch unterliegt das Eigentümer-grundpfandrecht in gleicher Weise, wie ein entsprechendes Grund-pfandrecht an fremder Sache, der Pfändung 57 .

2. Der Eigentümer kann sein Grundpfandrecht übertragenund dadurch mit Vollwirksamkeit bekleiden. Die Abtretung desnur mangels Übergabe des Briefes als Eigentümergrundpfandrechtentstandenen Briefgrundpfandrechts erfolgt durch einfache Über-gabe des Briefes an den eingetragenen Gläubiger; die als Eigen-tümergrundschuld entstandene Briefhypothek entfaltet sich damitohne weiteres zur Hypothek. Im übrigen gelten die allgemeinenRegeln. Es bedarf also des dinglichen Abtretungsvertrages undjenachdem der Eintragung in das Grundbuch oder der Übergabe

Falle des § 1169 die rechtskräftige Verurteilung zum Verzicht. Dagegen istim Falle des § 1163 Abs. 2 die Bewilligung des Gläubigers unerläfslich; obenAnin. 33. Ist der Eigentümer in ein Briefgrundpfandrecht sukzediert, sokommen ihm B.G.B. § 1155 u. Grdb.O. § 26, bei Teilsukzession B.G.ß. § 1145u. § 1168 Abs. 3 zugute.

58 Ist der Eigentümer schon als Gläubiger eingetragen, so kann er, wenndie Hypothek zur Grundscbuld geworden ist (oben Anm. 54), den Vermerk derUmwandelung als selbständige Eintragung verlangen.

57 Die Erfordernisse wirksamer Pfändung sind dieselben, wie bei einemGläubigergrundpfandrecht. Bei einem Eigentümerbuchgrundpfandrecht ist daherEintragung erforderlich; R.Ger. in D. J.Z. IX 121.