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• Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
schuld) diesen Inhalt bildet. Die Zerlegung des Grundvermögensdurch Aussonderung eines pfandrechtlich geformten Wertteils wirdalso überhaupt nur insoweit wirksam, als das Grundvermögen demEigentümer behufs Verwertung entzogen wird.
Diese Sätze gelten nicht nur für die Eigentümer grund-schuld 60 , sondern auch für die Eigentümerhypothek 61 .Bei dieser ist somit auch die Forderung in Ansehung der Hypothekgelähmt. Dagegen behält die Forderung als solche die ihr zu-kommende Kraft. Der Eigentümer kann sie daher gegeu denpersönlichen Schuldner selbständig geltend machen. Erlangt erBefriedigung oder erlischt die Forderung auf andere Weise, sowird die Eigentümerhypothek zur Eigentümergruudsckuld.
Ein ihm zugefallenes Teilgrundpfandrecht kann derEigentümer nicht zum Nachteil des dem Gläubiger verbleibendenRestgrundpfandrechtes geltend machen 52 .
VI. Verfügun g. Das Eigentümergrundpfandrecht unter-liegt, soweit es nicht durch anwartschaftliches Gläubigergrundpfand-recht oder sonst gebunden ist 63 , der Verfügung des Eigentümers.
1. Er kann es als besonderen Vermögensgegenstand in seinerHand behalten. Dann kann er, soweit das Grundbuch unrichtigist 64 , dessen Berichtigung herbeiführen. Er kann daher die Um-schreibung auf seinen Namen fordern 66 . Hat sich eine Hypothek
50 B.G.B. § 1197 u. 1177 Abs. 1.
51 B.G.B. § 1177 Abs. 2 mit § 1197.
52 B.G.B. § 1176. Das Eigentümerteilgrundpfandrecht steht also im Rangezurück. So auch nach preufs. R.; R.Ger. XXVII Nr. 44.
63 Vgl. oben Anm. 27—28; vgl. auch Anm. 41.
64 Das Grundbuch ist unrichtig, wenn das Eigentümergrundpfandrechtauf einen fremden Namen eingetragen oder, obschon es Grundschuld ist, alsHypothek bezeichnet ist. Wenn der eingetragene Gläubiger das Eigentumdes Grundstücks erwirbt oder der Eigentümer durch Abtretung und Eintragungdas Grundpfandrecht erlangt, ist das Grundbuch hinsichtlich der Bezeichnungdes Gläubigers richtig, kann aber unrichtig sein, weil es eine Grundschuld alsHypothek bezeichnet. Die Eintragung einer Hypothek für eine Forderungaus einem Inhaberpapier oder einer Inhabergrundschuld wird dadurch, dafsder Eigentümer sie erwirbt, nicht unrichtig.
65 Zu diesem Behuf kann er nach B.G.B. § 894 die Zustimmung des ein-getragenen Gläubigers und nach § 896 die Vorlegung des Briefes (wichtig beiTeilerwerb) verlangen. Die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers ist nachGrdb.O. § 22 Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchsnachgewiesen wird. So genügt in den Fällen des § 1163 Abs. 1 die Beibringungeines rechtskräftigen Urteils, das den Nichtbestand oder das Erlöschen derForderung feststellt, im Falle des § 1168 die Eintragung des Verzichts, im