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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

des Briefes und einer bestimmten Form der Abtretungserklärungoder nur der Übertragung des Eigentums an einem Inhaber- oderOrderpapier. Auch kann die Eigentümerhypothek nur als Hypothekmit der Forderung, die Eigentümergrundschuld, auch wenn siefrüher Hypothek war, nur als Grundschuld abgetreteu werden.Doch läfst sich die Übertragung mit beliebiger Umwandlung ver-.binden. Insbesondere ist die Rückverwandlung der ehemaligenHypothek in eine für eine Forderung des Erwerbers gewährteHypothek möglich. Die in der Zwischenzeit eingetretene Um-wandlung der Hypothek in eine Grundschuld braucht so wenig,wie das Zwischenrecht des Eigentümers, im Grundbuch zu er-scheinen.

Die Übertragung des Eigentümergrundpfandrechts auf einenAnderen kann auch durch gerichtliche Überweisung er-folgen.

Das Eigentümergrundpfandrecht verwandelt sich aber auch inder Hand des Eigentümers in ein voll wirksames Grund-pfandrecht an fremder Sache, sobald er das Eigentum am Grund-stücke auf einen Anderen überträgt oder auf andere Weise(z. B. durch Zuschlag) an einen Anderen verliert 68 .

3. Der Eigentümer kann endlich sein Grundpfandrechtlöschen lassen. Dann treten die Wirkungen der rechtsgeschäft-lichen Aufhebung ein. Die nachstehenden Berechtigten rückenalso vor. Die vom Eigentümer einem Anderen gegenüber ein-gegangene Verpflichtung, für den Fall der Vereinigung mit demEigentum das Eigentümergrundpfandrecht löschen zu lassen, istnicht nur bindend 69 , sondern kann auch durch Eintragung einerVormerkung mit dinglicher Wirksamkeit bekleidet werden 80 . Da-

68 Das Eigentümergrundpfandrecht steht immer demjenigen zu, der imAugenblicke seiner Entstehung Eigentümer war, und geht auf einen Sonder-nachfolger im Eigentum niemals über, wenn nicht eine gehörige Grundpfand-rechtsübertragung stattgefunden hat. Dies gilt auch für eine blofs anwart-schaftliche Eigentümergrundschuld (oben Anm. 2728). Nur verwandelt siesich mit der Veräufserung des Grundstücks natürlich zunächst in eine gleich-falls blofs anwartschaftliclie Gläubigergrundschuld. Vgl. Planck zu § 1163Bern. 3 d, Fuchs Bern. 5, Turnau-Förster Bern. 6, Ober neck b. Gruchota. a. 0. S. 330 ff., Bruck S. 176, 220, 222ff, H. Hirsch S. 251 ff., R.Ger.LV Nr. 51 S. 220 ff

69 Die Verpflichtung kann nicht nur gegenüber einem Nachgläubiger,sondern gegenüber jeder Person eingegangen werden. Somit auch gegenüberdem eingetragenen Gläubiger; R.Ger. LII Nr. 2.

60 B.G.B. § 1179; Biermann, Widerspruch und Vormerkung S. 139 ff,