§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte. 931
hinterlegt 47 . Mit der Erlassung des Ausschlufsurteils gilt, sofernnicht die Befriedigung schon durch die Hinterlegung eingetretenist, der Gläubiger als befriedigt. Der erteilte Brief wird kraftlos.Das Grundpfandrecht geht also auf den Eigentümer über. Ist eseine Hypothek, so wird es zur Grundschuld, wenn der Eigentümerder persönliche Schuldner war, bleibt dagegen Hypothek, wennder Eigentümer durch die Befriedigung zugleich die gegen einenAnderen gerichtete Forderung erworben hat. Der Gläubiger er-langt an Stelle seines Rechtes am Grundstücke das Recht auf denhinterlegten Betrag 48 .
V. Inhalt. Der Inhalt des Eigentümergrundpfandrechtesdeckt sich mit dem eines entsprechenden Grundpfandrechtes anfremder Sache. Allein da das subjektive Rechtsverhältnis ruht,kann der Eigentümer von sich aus den Rechtsinhalt nicht geltendmachen. Er kann daher die Zwangsvollstreckung zum Zweckeseiner Befriedigung aus dem Grundstück nicht betreiben. Wirddagegen die Zwangsvollstreckung von einem Anderen betrieben,so kann der Eigentümer die Befriedigung aus dem Grundstückenach Mafsgabe des Pfandrechtsinhaltes an der durch den Raugseines Pfandrechts bestimmten Stelle verlangen 49 . Während derDauer einer Zwangsverwaltung gebühren dem Eigentümer, da ihmmit der Verwaltung auch die Nutzung des Grundstücks entzogenist, auch die für diese Zeit aufkommenden Zinsen oder kraft einerEigentümerrentenschuld zu entrichtenden Renten. Im übrigen kanner Zinsen oder Renten nicht beanspruchen, da er trotz der Beschlag-nahme im Besitz bleibt und in den ihm als Eigentümer zufliefsen-den Erträgen zugleich den Teil des Ertragswertes bezieht, derzum Inhalt seines Grundpfandrechtes gehört oder (bei der Renten-
47 B.G.B. § 1171 Abs. 1. Zu hinterlegen sind aufser dem Betrage derForderung, des Grundschuldkapitals oder der Ablösungssumme nur unberichtigteeingetragene Zinsen oder Renten für die letzten 4 Jahre. Das Aussehlufsurteildarf erst nach erfolgter Hinterlegung erlassen werden, während zur Ein-leitung des Verfahrens das Angebot der Hinterlegung genügt; C.Pr.O. § 987.
48 B.G.B. § 1171 Abs. 2—3. Der Gläubiger verliert das Recht auf denhinterlegten Betrag durch dreifsigjährige Verschweigung. Dann kann der Hinter-leger das Geld trotz seines Verzichts zurücknehmen. Es fällt also nicht, wiebisher, an den Fiskus. Doch kann nach E.G. Art. 145 landesgesetzlich dasRücknahmerecht an eine Ausschlufsfrist von 1 Jahr gebunden werden; soPreufs. Hinterleg.O. § 19, 58 a u. 61 (nach A.G. Art. 84), Bayr. § 33, Bad. A.G.Art. 37.
49 Ist er in Konkurs, so gebührt der Betrag seiner Konkursmasse, nichtden nachstehenden Realgläubigern; R.Ger. LV Nr. 51.
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