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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Gläubigers durch den Eigentümer und des Unterganges der Forde-rung durch Vereinigung mit der Schuld in seiner Person, auchdann, wenn der nicht ersatzberechtigte persönliche Schuldner denGläubiger befriedigt oder die Vereinigung in der Person einessolchen Schuldners eintritt. So ferner stets, wenn die Forderungdurch Erlafsvertrag erlischt. So auch, wenn die Forderungauflösend bedingt oder befristet ist und die Bedingung oder derEndtermin eintritt 43 . Erlischt die Forderung nur teilweise, sogeht die Hypothek nur teilweise auf den Eigentümer über. DieHypothek verwandelt sich hier stets, soweit sie auf den Eigen-tümer übergeht, in eine Grundschuld.
e. Jedes Grundpfandrecht geht endlich auf den Eigentümerüber, wenn der unbekannte Gläubiger mit seinem Recht im Wegedes Aufgebots Verfahrens ausgeschlossen wird. Diesist in zwiefacher Weise möglich 44 .
a. Das Aufgebotsverfahren kann auf Grund der Verschwei-gung des Gläubigerrechts stattfinden, wenn seit der letzten Buch-eintragung in Ansehung des Grundpfandrechtes zehn Jahre ver-strichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieserFrist vom Eigentümer durch Abschlagszahlung, Zins- oder Renten-zahlung, Sicherheitsleistung oder in andererWeise anerkannt ist 45 .Mit dem Erlafs des Ausschlufsurteils erwirbt der Eigentümer dasGrundpfandrecht, das natürlich auch dann, wenn es Hypothek war,sich in eine Grundschuld umwandelt. Gleichzeitig wird ein demGläubiger erteilter Brief kraftlos 46 .
ß. Das Aufgebotsverfahren ist ferner behufs Ablösung desGrundpfaudrechts zulässig, wenn der Eigentümer zur Befriedigungoder Kündigung berechtigt ist und den erforderlichen Betrag unterVerzicht auf das Rücknahmerecht für den unbekannten Gläubiger
48 Ist dagegen das Grundpfandrecht selbst auflösend bedingt oder be-fristet, so erlischt es; oben § 159 S. 875 Anm. 65. Nach der oben Anm. 28 angef.Ansicht von Schilde müfste der Eigentümer auch hier durch Erklärunggegenüber dem Grundbuchamt sich eine Eigentümergrundschuld mit dem bis-herigen Range herausschälen können.
44 B.G.B. § 1170 u. § 1171. Über das Verfahren C.Pr.O. § 982 ff. Vgl.Hachenburg, Vortr. S. 516 ff.; Dernburg § 240. — Über das bisherigeRecht oben § 159 S. 876 Anm. 74.
46 B.G.B. § 1170 Abs. 1. Bei fest bestimmter Zahlungszeit beginnt dieFrist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstages. Handelt es sich um eineInhaberhypothek oder Inhabergrundschuld, so mufs die Vorlegungsfrist ver-strichen oder im Falle ihrer Unterbrechung durch Vorlegung oder gerichtlicheGeltendmachung die Verjährung eingetreten sein; § 1188 Abs. 2, § 1195.
46 B.G.B. § 1170 Abs. 2.