§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte.
929
recht, so kann er vom Gläubiger den Verzieht verlangen 37 . Istdas Grundpfandrecht, auf das Verzicht geleistet ist, eine Hypothek,so entsteht auch dann, wenn die Forderung des Gläubigers gegenden Eigentümer fortbesteht, eine Eigentümergrundschuld.
c. Jedes Grundpfandrecht wird vom Eigentümer durch Ab-lösung mittels Befriedigung des Gläubigers erworben. Der Be-friedigung durch Zahlung steht die Befriedigung durch Hinter-legung oder Aufrechnung gleich. Die abgelöste Hypothek wird,wenn der Eigentümer persönlicher Schuldner war, zur Eigentümer-grundschuld 88 . Sie bleibt dagegen Hypothek, wenn der Eigentümer,weil ein Anderer der persönliche Schuldner ist, zugleich dieForderung erwirbt 89 . Die Grundschuld wird durch Zahlung desGrundschuldkapitals zur Eigentümergrundschuld, die Rentenschulddurch Zahlung der Ablösungssumme zur Eigentümerrentenschuld 40 .Im Falle einer Teilbefriedigung entsteht ein Teilgrundpfandrechtdes Eigentümers; erfolgt daher die Schuldtilgung durch regel-mäl'sige Zuschläge zu den Zinsen oder Renten (Amortisations-quoten), so erwirbt der Eigentümer mit jeder Zahlung einen ent-sprechenden Teil des Grundpfandrechtes 41 .
d. Die Hypothek geht stets auf den Eigentümer über, wenndie Forderung erlischt und nicht ein Ausnahmefall vorliegt,in dem vielmehr ein vom Eigentümer verschiedener persönlicherSchuldner die Hypothek als Regrefshypothek erwirbt 42 . So also,abgesehen von den bereits erwähnten Fällen der Befriedigung des
37 B.G.B. § 1169. Daliin gehört bei der Hypothek die Einrede der rechts-kräftigen Abweisung der Forderung gegen den persönlichen Schuldner, aberauch (was Hachenburg, Yortr. S. 513 ff., übersieht) die hier auf den Wegder Einrede verwiesene Berufung auf Aufrechenbarkeit der Forderung (§ 1137).Nicht dagegen die Einrede der Verjährung. Bei der Grundschuld gewährt§ 1169 namentlich einen Anspruch auf Verzicht wegen ungerechtfertigter Be-reicherung; oben § 164 S. 910 Anm. 6.
38 Dies folgt aus B.G.B. § 1163 Abs. 1 S. 1.
39 Nach B.G.B. § 1143.
40 Dies ist im B.G.B. nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber als selbst-verständlich vorausgesetzt.
41 K.Ger. Jahrb. XXIV S. A 246 ff., XXVI S. A 145; Rechtspr. d. O.L.G.VII 10; Obst. L.G. f. Bayern in Recht, Jahrg. 1902 S. 508. — Doch bleibenbei landschaftlichen oder ritterschaftliehen Kreditanstalten satzungsmäfsigeBestimmungen, nach denen die Verfügung des Eigentümers über den ab-getragenen Schuldteil beschränkt oder ausgeschlossen ist (unten § 168 S. 946Anm. 15—16), in Kraft; K.Ger. XX S. A 206, XXIII S. A 146.
42 B.G.B. § 1163 Abs. 1 S. 1, § 1164.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 59