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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

2. Durch Übergang auf den Eigentümer wird jedesbisherige Gläubigergrundpfandrecht zum Eigentiimergrundpfand-recht.

a. Der Eigentümer kann zunächst aus den allgemeinenErwerbsgründen das einem Anderen an seinem Grundstückezustehende Grundpfandrecht in gleicher Weise, wie jeder Dritte,erwerben. So z. B. durch Erbgang, durch rechtsgeschäftliche Über-tragung, durch gerichtliche Überweisung an Zahlungsstatt. Um-gekehrt kann der Grundpfandgläubiger das Eigentum am Grund-stück auf beliebigem Wege, z. B. durch Erbgang, durch Auflassungund Eintragung, durch Zuschlag, erlangen. In allen diesen Fällenentsteht ein Eigentümergrundpfandrecht. Handelt es sich um eineHypothek, so wird sie Grundschuld, falls durch die Vereinigungdie Forderung erlischt. Andernfalls bleibt sie Hypothek. So stetsdann, wenn sich die Forderung gegen einen vom Eigentümer ver-schiedenen persönlichen Schuldner richtet. So aber auch bei per-sönlicher Schuldnerschaft des Eigentümers, wenn einer der Fällevorliegt, in denen kraft erbrechtlicher Vorschriften die Forderungtrotz der Vereinigung mit der Schuld nicht als erloschen gilt 84 ,oder wenn der Eigentümer das Eigentum an einem Inhaber- oderOrderpapier mit zugehöriger Sicherungshypothek erwirbt 88 .

b. Jedes Grundpfandrecht geht durch Verzicht des Gläubigersvon Rechts wegen auf den Eigentümer über 86 . Bei einem Teil-verzicht entsteht ein Teilgrundpfandrecht des Eigentümers. Hatder Eigentümer eine zerstörliche Einrede gegen das Grundpfand-

Berichtigungsanspruch und kann verfügen. Nur bedarf er zur Berichtigungstets der Mitwirkung des eingetragenen Gläubigers; die Vorlegung des Briefesgenügt nicht, da der Gläubiger nach § 1117 das Grundpfandrecht bereits er-worben haben kann, wenn auch der Eigentümer den Brief in seiner Handhat. Ebenso bedarf er zur grundbuchrechtlichen Verfügung, wenn auch vor-herige Grundbuchberichtigung, wie sie Biermann zu § 1117 Bern. 2,.Lehmann § 91 Z. 3, Planck zu § 1117 Bern. 4a, Rechtspr. d. O.L.G. VII221 verlangen, nicht erforderlich ist (vgl. If.Ger. XX S. A 190 u. öfter), dergehörigen Zustimmung des eingetragenen Gläubigers; Dernburg § 214 Z. 3,Fuchs zu § 1117 Bern. 7, Iv.Ger. XXII S. A 390, Seuff. LVI Nr. 250. Dereingetragene Gläubiger kann seine Mitwirkung zur Berichtigung oder Ver-fügung verweigern, wenn er einen persönlichen Anspruch auf Erwerb desGrundpfandrechts (oben § 161 S. 890 Anm. 14) nachweist.

' 3i B.G.B. § 1976, 2143, 2175.

85 Weil hier die Forderung selbst nur ruht, nicht erloschen ist.

36 B.G.B. § 1168 Abs. 1. Über die Form des Verzichts oben § 159

S. 875.