Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
927
Einzelbild herunterladen
 

§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte.

927

daher, weil für ihre Entstehung lediglich das dingliche Rechts-geschäft erheblich ist, niemals auf Grund eines rechtsgeschäftlichenMangels als Eigentümergrundschuld entstehen 30 . Nur die Zwangs-oder Arresthypothek entsteht auch dann als Eigentümergrund-schuld, wenn sich nach ihrer Eintragung die Voraussetzungen derZwangs- oder Arrestvollstreckung als hinfällig erweisen oder er-ledigen, somit die sachenrechtliche Grundlage der Eintragung fehltoder wegfällt 81 .

c. Durch Bestellung eines Briefgrundpfandrechtsentsteht, wenn nicht vor der Eintragung die Aushändigung desBriefes au den Gläubiger vereinbart ist, eine Eigentümergrund-schuld, die erst mit der Übergabe des Briefes in ein Gläubiger-grundpfandrecht übergeht 82 . Auch das als Hypothek eingetrageneBriefgrundpfandrecht ist bis dahin Grundschuld, da die Forderungdem Eigentümer nicht zusteht und ihre Verbindung mit dem Grund-pfandrecht noch nicht eingetreten ist. Solange das Briefgrund-pfandrecht Eigentümergrundschuld ist, steht es sachenrechtlich zuralleinigen Verfügung des Eigentümers 88 .

schuld für den Eigentümer gerichtet war und nicht in eine durchaus ungleich-artige Erklärung konvertiert werden kann, die Eintragung aber durch einseitigeErklärung des Eigentümers nicht nachträglich einen ihr bisher fremden Inhaltzu empfangen vermag. Übrigens ist das Ergebnis keineswegs unfolgerichtigund nicht durchweg unangemessen. Vielmehr wäre es seltsam, wenn derEigentümer den Erfolg, für den ihm der Weg des § 1196 eröffnet ist, stetsauch durch Eintragung einer Hypothek auf den Namen eines fiktiven Gläubigerserzielen könnte. Auch ist nicht einzusehen, warum ein Nachgläubiger, derbeim Erwerbe seiner Hypothek etwa weifs, dafs eine voreingetragene Hypothekauf Grund eines Scheingeschäfts eingetragen oder von einem Geschäftsunfähigenbestellt war, hierauf nicht bauen dürfte. Man denke ferner an den Fall, dafseine Hypothek unter einer aufschiebenden Bedingung eingetragen ist, aufderen Ausfallen der Nachhypothekar rechnete.

30 Dies finden Dernburg § 221 II 3 und Kindel S. 108 ff. besondersunerträglich. Sie übersehen, dafs hier da, wo die Hypothek als Eigentümer-grundschuld entsteht, regelmäfsig (z. B. bei Wucher oder Spielschuld) nur einMangel der causa vorliegt, dann aber die Grundschuld entsteht und vomEigentümer kondiziert werden kann; oben § 164 S. 910 Anm. 6.

31 C.Pr.O. § 868, 932. Hieraus mit Ivindel S. 103 Schlüsse auf denFall der rechtsgeschäftlichen Bestellung zu ziehen, ist unzulässig.

32 B.G.B. § 1163 Abs. 2, § 1192 Abs. 1; oben § 161 III S. 890 ff., § 164 IVS. 914. Gleiches gilt für die Inhaber- oder Orderhypothek, solange dasPapier im Eigentum des Eigentümers als Ausstellers steht.

33 Unrichtig nimmt hier II. Hirsch S. 248 ff. eine gleichartigevor-läufige Eigentümerhypothek, wie bei der Hypothek für eine künftige Forderung,an. Hier ist vielmehr das Grundbuch unrichtig; cler Eigentümer hat einen