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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

wegen einer künftigen oder aufscliiebend bedingten Forderung ein-getragene Hypothek zunächst als Eigentlimergrundschuld 36 ; alleindiese Eigentümergrundschuld ist, solange die Entstehung derForderung möglich oder die Bedingung in der Schwebe ist, zu-gunsten der anwartschaftlichen Gläubigerhypothek, für die sie denPlatz offen hält, gebunden und geht nur dann, wenn die Nicht-entstehung der Forderung gewifs wird oder die Bedingung aus-fällt, in eine endgültige Eigentümergrundschuld über 27 . Dasgleiche Verhältnis einer bis zur Erledigung des Schwebezustandesgebundenen Eigentümergrundschuld begegnet, wie schon gezeigtist, bei der Höchstbetragshypothek 28 .

Dagegen kommt, wenn der dingliche Vertrag fehlt odernichtig ist oder durch Anfechtung nichtig wird oder nicht zurWirksamkeit gelangt, durch die Eintragung einer Hypothek über-haupt keine Belastung des Grundstücks und somit auch keineEigentümergrundschuld zur Entstehung 29 . Eine Grundschuld kann

26 R.Ger. LI Nr. 10.

27 Vorher ist das Grundbuch nicht unrichtig und ein Berichtigungs-anspruch ausgeschlossen, die Eigentümergrundschuld auch jeder Verfügungdes Eigentümers entzogen.

28 Vgl. oben § 163 S. 908. Näheres über den rechtlichen Aufbau dieservon ihm unter dem Namen dervorläufigen Eigentümerhypothek zusammen-gefafsten Gebilde bei II. Hirsch a. a. 0. 235 ff.

29 Protok. III 603 ff.; Hachenburg, Beitr. S. 15 ff., Vortr. S. 530 ff.;Böhm S. 238; Cosack § 226 Anm. 15; Biermann zu § 1163 Bern. 6;Planck Bern. 2; Kober Bern. II 1 ß-, Turnau- rster Bern. II 1. Aller-dings kann die ungültig bestellte Hypothek durch nachträgliche Einigungkonvaleszieren; Seuff. XLV Nr. 170. Auch kann sie auf Grund des öffent-lichen Glaubens des Buchs für einen dritten redlichen Erwerber ins Lebentreten; R.Ger. XXIII Nr. 58. Allein bis zur Heilung des Mangels ist sie eineblofse Scheinbelastung. Der Berichtigungsanspruch geht also nur auf Löschung.Nacheingetragene Gläubiger können Befriedigung an der nur scheinbar be-setzten Stelle verlangen. Dieses Ergebnis wird vielfach für unerträglicherklärt. Dernburg § 221 II 2 will die Vorschriften über Entstehung einerEigentümergrundschuld mangels Entstehung der Forderung analog anwenden.K. Schilde, Die Unrichtigkeit des Grundbuchs S. 31 ff., Oberneck § 109,Fuchs S. 520ff, Kindel S. 101 ff wollen unmittelbar aus dem B.G.B. dieEntstehung der gehörig eingetragenen Hypothek als Eigentümergrundschuldherleiten. Am ehesten annehmbar ist die zuerst von Schilde durchgeführteBegründung, dafs in der Eintragung einer Hypothek stets zugleich die Ein-tragung eines eventuellen Eigentümergrundpfandrechts stecke, die nach § 1196erforderliche Willenserklärung des Eigentümers aber entweder in einer etwaigengültigen Eintragungsbewilligung schon vorliege oder gemäfs § 879 Abs. 2nachgeholt werden könne. Doch scheitert sie daran, dafs die Eintragnngs-bewilligung doch eben auf etwas ganz anderes als Eintragung einer Grund-