166. Die Eigentümergrundpfandrechte.
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entweder ursprünglich oder durch Übergang eines Gläubigergrund-pfandrechtes auf den Eigentümer 22 .
1. Ursprünglich entsteht ein Eigentümergrundpfandrechtauf dreierlei Weise.
a. Durch ausdrückliche Bestellung entsteht eineEigentümergrundschuld, wenn der Eigentümer eine Grundschuldoder Rentenschuld auf seinen Namen eintragen läfst 23 .
b. Durch Bestellung einer Hypothek entsteht eineEigentümergrundschuld, wenn die eingetragene Forderungnicht zur Entstehung gelangt ist 24 . Ist daher die ein-getragene Forderung (z. B. als wucherisch) nichtig oder erfolgreich(z. B. wegen Irrtums oder Betruges) angefochten oder als Darlehns-forderung wegen Nichtzahlung des Geldes nicht entstanden oderrührt sie aus einer unverbindlichen Spielschuld her, so steht diescheinbare Hypothek von Hause aus dem Eigentümer zurzeit derEintragung als Eigentümergrundschuld zu 26 . Ebenso entsteht die
22 Bestehende Eigentümerhypotheken älterer Herkunft sind mit Anlegungdes Grundbuchs in Eigentümergrundpfandrechte des neuen Rechts über-gegangen, und zwar, jenachdem mit der Hypothek eine Forderung verbundengeblieben war oder nicht, in eine Eigentümerhypothek (Iv.Ger. Jahrb. XXIS. A 160) oder Eigentümergrundschuld; Habicht S. 475, Niedner S. 405..Auch offene Pfandstellen sind zu Eigentümergrundschulden geworden; Habichta. a. 0. Anm. 1. — Dagegen kann eine Hypothek, die nach dem zur Zeit ihrerEintragung geltenden Recht überhaupt nicht entstanden war, nicht nachträglich,weil sie nach neuem Recht als Eigentümergrundpfandrecht entstanden wäre,zum Eigentümergrundpfandrecht werden. Dies gilt insbesondere für eineHypothek, die für eine nicht bestehende Forderung eingetragen war. Denn einesolche Hypothek kam nach bisherigem Recht nicht zur Entstehung; oben § 160S. 878 Anm. 3. Vgl. Habicht S. 474, 477 Anm. 3, Niedner zu E.G. Art. 192Bern. 4c, Planck Bern. 3, Dernburg § 220 Anm. 4; Seuff. LYI Nr. 152,K.Ger. Jahrb. XXI S. A 151. Doch nimmt das R.Ger. XLVIII Nr. 15 u. LINr. 90 an, dafs nicht valutierte Hypotheken des preufs. R., weil sie immerhinnicht wirkungslos waren, zu Eigentümergrundschulden (und zwar des beiAnlegung des Grundbuchs vorhandenen Eigentümers) geworden seien. EbensoStranz-Gerhard S. 218, Turnau- Förster S. 690. VermittelndFuchs S. 524.
23 Oben § 164 II S. 911, § 165 II S. 916.
24 B.G.B. § 1163 Abs. 1 S. 1. Ist die Forderung nur teilweise nicht ent-standen, so gebührt dem Eigentümer ein entsprechender Teil der Hypothekals Eigentümergrundschuld.
26 Das Grundbuch ist also unrichtig; der Eigentümer kann die Berichtigungverlangen (über seine Beweislast vgl. R.Ger. LVII Nr. 70) oder beliebig überden Posten verfügen. —■ Natürlich verliert er seine Eigentümergrundschuld,wenn vor der Berichtigung oder der Eintragung eines Widerspruchs ein redlicherDritter die Hypothek erwirbt; oben § 160 S. 884 Anm. 27.