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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
III. Arten. Das Eigentümergrundpfandrecht ist entwederEigentümer hypothek oder Eigentümer grundschuld.
1. Es ist Eigentümer hypothek, wenn es mit einerForderung verbunden ist 19 . Dies kann nur Vorkommen, wenn beieiner Hypothek ein Anderer als der Eigentümer der persönlicheSchuldner ist oder die Forderung durch Vereinigung mit der Schuldin der Person des Eigentümers nicht erlischt. Die Eigentümer-hypothek kann Brief- oder Buchhypothek, sie kann auch Sicherungs-hypothek sein.
2. Besteht ein Eigentümergrundpfandrecht ohne Forderung,so ist es Eigentümer gr und schuld. Dies ist stets der Fall,wenn eine Grundschuld für den Eigentümer entstanden oder aufihn übergegangen ist. Aber auch die Hypothek verwandelt sichin eine Grundschuld, sobald sie sich mit dem Eigentum in derselbenPerson vereinigt, ohne dafs dem Eigentümer auch die Fordernngzusteht 20 . Doch bleiben für eine derartige Fugentümergrundschuld,mag die Forderung nur von der Hypothek getrennt oder mag sieerloschen sein, in Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, derZahluugszeit, der Kündigung und des Zahlungsortes die für dieForderung getroffenen Bestimmungen mafsgebend 21 . Die Eigen-tümergrundschuld kann Brief- oder Buchgrundschuld, sie kannauch Rentenschuld sein.
IV. Entstehung. Eigentümergrundpfandrechte entstehen
19 Auch in diesem Falle kann freilich der Eigentümer nach § 1177 Abs. 2aus seinem Eigentümergrundpfandrecht nur gleiche Rechte wie aus einerGrundschuld geltend machen. Allein begrifflich und formell bleibt es Hypothek.Die Umschreibung in eine Grundschuld kann nur erfolgen, wenn die Verbindungmit der Forderung gelöst wird.
20 R.G.R. § 1177 Abs. 1 S. 1. Die kraft Gesetzes eintretende Umwandelungist eine Änderung der dinglichen Rechtslage und macht das Grundbuch un-richtig, so lange die Ruchung als „Hypothek“ besteht. Man darf nicht derUmwandelung blofs formelle Bedeutung zuschreiben und eine „Eigentümer-hypothek“, die eine obschon unvollkommene „Hypothek“ sei, annehmen; soHachenburg S. 528 ff., Endemann S. 458 ff., Kober Bern. I 1. Somit istauch die von Hachenburg eingeführte Unterscheidung zwischen „Eigentümer-hypothek“ und „Hypothek des Eigentümers“ oder die Unterscheidung Dern-burgs (S. 647) zwischen „forderungsentkleideter und forderungsbekleideterEigentümerhypothek“ überflüssig.
21 B.G.B. § 1177 Abs. 1 S. 2. Da derartige Bestimmungen auch der alsGrundschuld bestellten Grundschuld eignen, modifizieren sie in keiner Weiseden reinen Grundschuldcharakter der ehemaligen Hypothek. Ihre Herkunftaus der Forderung ist juristisch unerheblich.