§ 166. Die Eigentümergrundpfandrechte.
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Schränkung des Eigentums besteht, sondern, dafs eine bestimmteBeschränkung des Eigentums nicht besteht 15 .
Dagegen ist der objektive Bestand eines vom Eigentumgetrennten besonderen Rechtes am Grundstücke gegeben. Der fürein Grundpfandrecht erforderliche Inhalt ist aus dem Eigentums-inhalt herausgehoben und als selbständiger Vermögensgegenstandkonstituiert. Durch die Grundbucheinrichtung wird dieser recht-liche Sachzustand für Jedermann ersichtlich gemacht und mitdinglicher Kraft begabt. So hat der Eigentümer einen ab-gesonderten Teil seines Grundvermögens in Pfandrechtsgestalt inne.Er kann über diesen Teil in der Form der Pfandrechtsübertragungverfügen, während eine Verfügung über das Grundstückseigentumsich auf diesen Teil nicht erstreckt 1B . Ihm gebührt, wenn es zurZwangsvollstreckung in das Grundstück kommt, der durch seinPfandrecht ausgeschiedene Wertteil 17 . Eine dingliche Schuld desEigentümers gegen sich selbst besteht nicht. Allein es ist einobjektives Verhältnis hergestellt, kraft dessen das Grundstück miteiner Schuldträgerschaft belastet und die entsprechende Reehts-trägerschaft mit dem ausgeschiedenen Wertteil verknüpft ist. Wiebei einem in das Eigentum des Schuldners gelangten Inhaberpapierdurch die Verkörperung im Papier, so wird hier durch die buch-inäfsige Vergegenständlichung einem objektiven SchuldverhältnisseWirksamkeit verschafft , während das subjektive Schuldverhältnisruht 18 . In ähnlicher Weise ist das Haftungsverhältnis, obschoneine Sache ihrem Eigentümer nicht haften kann, seiner zuständ-lichen Seite nach vorhanden. So vermag das Eigentümergrund-pfandreclit alle diejenigen, aber auch nur diejenigen Wirkungeneines Grundpfandrechtes zu äufsern, die ein subjektives Reclits-vei’hältnis nicht voraussetzen. Und es ist befähigt, sich ohneweiteres zu einem vollwirksamen Grundpfandrecht zu entfalten,sobald die Subjekte sich zweien.
16 Insoweit unterscheidet es sich nicht von einer für den Eigentümeroffenen Pfandstelle; vgl. oben § 158 S. 858 Anm. 27.
16 Vgl. unten VI 2 S. 934. Daher umfafst auch das Vermächtnis einesGrundstücks nicht die Eigentümerhypothek; R.Ger. XXIII Nr. 40.
17 Diese Folgerung wird freilich in manchen Gesetzen abgelehnt, oben,Anm. 10. Grundsätzlich verwirft sie Kindel S. 85 ff., der sie auch für dasRecht des B.G.B. nur beschränkt durchführen will.
18 Der Bucheintrag vermag aber, ungleich dem Inhaberpapier, nur eindingliches Schuldverhältnis zu tragen. Die persönliche Schuld des Eigen-tümers ruht nicht, sondern fehlt. Für die gegenteilige Annahme ist keinRaum mehr.