922 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.
Sachherrschaft, die den Stoff begrenzter dinglicher Rechte bildenkann, begrifflich enthalten ist 18 . Handelt es sich also mir umeinen Teilinhalt des Eigentums? Dann ist das Eigentümergrund-pfandrecht überhaupt kein besonderes Recht oder mindestens keinGrundpfandrecht 14 .
Die Lösung der Schwierigkeit liegt in der Unterscheidung dersubjektiven und der objektiven Seite der Rechtsverhältnisse.Das Eigentümergrundpfandrecht ist seinem subjektiven Beständenach lediglich Eigentumsbestandteil, aber es ist seinem objektivenBestände nach in Gestalt eines begrenzten dinglichen Rechtes-verselbständigt.
Als subjektives Rechtsverhältnis hat das Pfandrechtan eigner Sache keinen dem Eigentum gegenüber selbständigenBestand. Es gewährt dem Eigentümer keine Sachherrschaft, dienicht im Eigentum enthalten wäre. Dem Eigentümer können dieBefugnisse, die ein begrenztes dingliches Recht gegen den Eigen-tümer begründet, nicht gegen sich selbst zustehen. Dritten gegen-über erlangt er keine sachenrechtliche Macht, die er nicht auch alsEigentümer hätte. In Ansehung des subjektiven Rechtsverhältnissesbesagt also das Eigentümergrundpfandrecht nicht, dafs eine Be-
13 In der Tat nehmen diejenigen, die nach dem Vorgänge von Hartmanna. a. 0. auch heute dem Eigentümer ein besonderes dingliches Recht nebendem Eigentum zuschreiben, wie Jacubetzki, Bemerk. S. 212, Planck zu§ 889 Bern. 2, Fuchs S. 140 Bern. 5, S. 520 Bern, a, Endemann § 9, einenim Eigentum nicht enthaltenen Rechtsinhalt an. Wenn sie aber hierfür an-führen, dafs, während das Eigentum begrifflich hinter allen begrenzten ding-lichen Rechten zurücksteht, das dingliche Recht an eigner Sache einen Vor-rang gewährt, so ist dagegen zu bemerken, dafs ein Rangverhältnis keinRechtsinhalt ist.
14 Demgemäfs wollen Manche nach dem Vorgänge von Jhering, Jahrh.f. D. X 397 ff., auch heute nur von einer passiven Gebundenheit der Sachereden. Hachenburg, Vortr. S. 523 ff., spricht sogar von einem subjektlosenRecht. Andere erklären das Eigentümergrundpfandrecht für ein blofs austechnischen Gründen falsch bezeichnetes Recht aus dem Eigentum; so J. Gold-schmidt a. a. 0. S. 29 ff., Kindel S. 79 ff. Sehr verbreitet ist die Auf-fassung des Eigentümergrundpfandrechts als der aus dem Eigentum fliefsendenBefugnis zur Verfügung über einen Wertteil; Oberneck a. a. 0. S. 311,Kober zu § 1177 Bern. 3; ähnlich auch Bruck S. 134 ff. H. H i r s ch S. 228 ff.definiert es als „die zu einem bestimmten Teil und Rang im Grundbuchverlautbarte Surrogationsbefugnis des Eigentümers“. Dernburg § 209 Z. 3hält die Unterstellung unter den Pfandrechtsbegrifl deshalb für möglich, weilauch hier eine Haftung für ein Leistensollen, aber nur für ein eventuellesLeistensollen, begründet sei; ähnlich Puntschart S. 64.