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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 166. Die Eigentümergrundpfandreclite.

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allgemeiuerung des Eigentümergrundpfandrechtes wurde zugleichseine Wirksamkeit gesteigert 10 . So erhob sich das Eigentümer-grundpfandrecht zu einem wesentlichen Stück des modernenSystems n .

Das B.G.B. hat die Entwicklung vollendet. Das Eigen-tümergrundpfandrecht ist ihm eine allgemeingültige und für denBau des gesamten Grundpfaudrechts grundlegende Rechtseinrichtung.Jede Art des Grundpfandrechtes mit Einschlufs der Sicherungs-hypothek wird davon ergriffen. Nur bei älteren Pfandrechten, dieals Grundpfandrechte des neuen Rechtes fortbestelien, kann durchLandesgesetz die Eigentümerhypothek insoweit ausgeschlossenwerden, dafs schon bestehenden gleich- oder nachstehenden Pfand-rechten die Aussicht auf Nachrücken in dem Umfange, in dem sieihnen das bisherige Recht gewährte, erhalten bleibt 12 .

II. Wese n. Das Eigentümergrundpfandrecht ist der aus-geprägteste Typus der dinglichen Rechte au der eignen Sache.Bei ihm vor allem ist der Streit über das Wesen derartiger Rechteentbrannt. Steht dem Eigentümer neben dem Eigentum ein be-sonderes Recht an der Sache zu? Dann ist das Eigentum nichtmehr das die Sache im Ganzen ergreifende Recht, in dem alle

10 Besonders durch Erstreckung des Rechtes des Eigentümers oder seinerKonkursmasse auf den Erlös im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grund-stück; Preufs. O.Tr. Entscli. XII 66, E.E.G. § 27, R.Ger. XIX Nr. 13, Neu-vorpomm. H.O. § 138; Hamb. H.O. § 35; vgl. Stobbe-Lehmann § 148Anm. 92. Anders nach Sachs. G. v. 1843 § 120 u. Gl). § 444, Meckl. R. 1>.v. Meibom S. 152, 224ff., 267 11., Buchka S. 106 ff.; vgl. auch Schweiz.Entw. § 804 oben § 158 Anm. 27.

11 Unbekannt blieb es, wo statt seiner das System der offenen Stellendurchgeführt war; oben § 158 S. 858 Anm. 27, Planta S. 251 ff. Das Bayr.II.G. kannte keine Eigentümerhypothek, ersetzte sie aber durch das Recht desEigentümers auf Erneuerung der Hypothek an der alten Stelle im Falle desErlöschens ohne Löschung (§ 84) und die Befugnis des Stellenvorbehalts (§ 62);Regel sh er ger § 6062. Andere Hypothekengesetze erkannten die Eigen-tümerhypothek nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen an. Auch dem französ.

R. ist sie grundsätzlich fremd; Puchelt § 11, R.Ger. XVI Nr. 66. (EinGenfer Ges. v. 31. Jan. 1857, das sie eingeführt hat, b. Huber III 500 ff.)Ebenso dem österr. R.; Exner S. 654 ff., 660 ff., Krasnopolski a. a. O.

12 E.G. Art. 194. So Meining. A.G. Art. 19 § 4, Rudolst. Art. 107; mitgewissen Ausnahmen Württ. A.G. Art. 215, Hess. G. betr. Anlegung des Grund-buchs Art. 25, 28; für den Fall, dafs der Eigentümer auf sein Erneuerungs-recht (oben Anm. 11) verzichtet hat, Bayr. Üb.G. Art. 59. Vgl. Habicht

S. 485 ff., Niedner S. 413. Die Wirkung bestimmt sich nach B.G.B. § 1179;vgl. unten S. 934 Anm. 60.