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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.

Befriedigung durch den Eigentümer die Hypothek nicht erlösche,sondern auf den Eigentümer übergehe * * 4 * . Dabei suchte man denakzessorischen Charakter der Hypothek auch in der Hand desEigentümers dadurch zu retten, dafs man, falls der Eigentümerder persönliche Schuldner war, annahm, auch die persönlicheSchuld sei nicht erloschen, sondern ruhe nur 6 . Mehr und mehrindes wurde die Möglichkeit des Fortbestandes der Hypothek alsEigentümerhypothek trotz Erlöschens der Forderung anerkannt 8 .Auch trat die Eigentümerhypothek aus dem Versteck, in dem sieursprünglich gehalten wurde, an die Öffentlichkeit und wurde fähig,formell im Grundbuch zu erscheinen 7 . Allgemein wurde dieUmwandlung der selbständigen Hypothek oder Grundschuld inein Eigentümergrundpfandrecht, dem hier die Forderung keineSchwierigkeit bereitete, zugelasseu 8 . Hier zuerst wurde auch dieMöglichkeit geschaffen, ein Grundpfandrecht von vornherein fürden Eigentümer zu begründen 9 . Mit der fortschreitenden Ver-

Reskr. v. 11. Aug. 1802; ebenso E.E.G. § 6566. Ferner nach Sachs. G. v.

1843 u. Sachs. Gb. § 443. Ebenso Altenb. § 121, beide Reufs § 120.

4 Preufs. Deklar. v. 3. Apr. 1824 u. E.E.G. § 63; vgl. I)ernbürg, II.R.

II 289 ff. Sachs. G. v. 1843 § 116 ft. u. Gb. § 442. Nach Altenb. II.O.

§ 119120 u. beiden Reufs § 118119 kann der Eigentümer nur die Cessionverlangen.

6 So namentlich die preufs. Praxis, die das Wiederwirksamwerden deralten persönlichen Schuldforderung mit dem Wegfall der Subjektsidentitätannahm; R.Ger. VII Nr. 64 mit den S. 219 zusammengestellten zahlreichenEntsch. des O.Trib.; Bornemann, Syst. IV 254; Förster-Eccius § 200;Bahlmann S. 213; Turnan, Grundbuchordn. S. 541. Ebenso überwiegenddie sächs. Praxis; Roth, Hyp. Succ. S. 148, D.P.R. § 316 Anm. 91 u. 96.

6 Zum Teil griff man zur Lokustheorie, nahm also nur eine offene Stelle

an; so v. d. Ilagen S. 229 ft'., für das preufs. R. die ältere Lehre, vgl. Borne-mann a. a. O. S. 248 ft'., für das sächs. R. Siegmann § 3637. Seit Ein-

führung der Grundschuld konnte man in Treufsen, wie Koch zu Preufs. A. L.R.Anh. § 52 schon früher getan hatte, die Umwandelung in ein selbständigesGrundpfandrecht ohne Forderung annehmen; so Dem bürg, Preufs. P.R. I§ 337, H.R. II 296 11'., Achilles zu E.E.G. § 64, Buchka S. 115116.

7 Umschreibung auf den Namen des Eigentümers schon nach Sächs. G.v. 1843 u. Gb. § 442, sowie nach den in Anm. 4 angef. thür. Ges.; in Preufsenerst seit E.E.G. § 64.

8 Mecld. H.O. f. Landg. v. 1848 § 1617, Stadtb.O. § 21, v. Meibom§ 35 Anm. 1217; Lüb. G. v. 1868 § 35, H.O. v. 1880 § 41; Hamb. H.O. § 35.Schweiz. Ges. oben Anm. 2.

9 Meclcl. H.O. v. 1848 § 16 u. weitere H.O. b. v. Meibom S. 128 u. 154;Lüb. G. v. 1868 § 3, H.O. § 41; Hamb. H.O. § 35; Neuvorpomm. H.O. § 81;Preufs. E.E.G. § 27 für die Grundschuld.