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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Zeit offen bleibt. Dadurch wird freilich nicht gehindert, dafs durchFestsetzung einer unverhältnismäfsig hohen Ablösungssumme dieKündigung tatsächlich für immer untunlich gemacht wird. Ist dieKündigung erfolgt und die Kündigungsfrist abgelaufen, so kannder Gläubiger auch seinerseits die Zahlung der Ablösungssummeaus dem Grundstücke verlangen und im Wege der Zwangs-vollstreckung durchsetzen. Dasselbe Recht hat er, wenn durchVerschlechterung des Grundstücks seine Sicherheit gefährdet istund keine Abhülfe erfolgt. Dagegen kann ihm im übrigen dasRecht, die Ablösungssumme zu verlangen, nicht eingeräumtwerden 11 . Mit der Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grund-stücke erlischt die Rentenschuld. Eine sonstige Zahlung der Ab-lösungssumme an den Gläubiger wirkt wie die Zahlung des Kapitalseiner Grundschuld. Die Rentenschuld geht also auf den zahlendenEigentümer oder, wenn ein dritter Lösungsberechtigter zahlt, aufdiesen über 12 .

IV. Briefrentenschuld. Die Rentenschuld ist regelmäfsigBriefrentenschuld. Der Rentenschuldbrief mufs auch die Ablösungs-summe angeben 18 . Im übrigen steht er dem Grundschuldbriefegleich.

Insbesondere sind auch Rentenschuldbriefe auf denInhaber zulässig. Doch dürfen auch sie nur mit staatlicherGenehmigung ausgegeben werden. Der Inhaberrentenschuldbriefverkörpert das dingliche Rentenrecht im Ganzen einschliefslich desbedingten Rechts auf die Ablösungssumme. Es ist aber zulässig,die Rechte auf die einzelnen fälligen Renten in besonderen Renten-scheinen, die dann den Zinsscheinen bei einer Inhabergrundschuldgleichstehen, zu verbriefen 14 .

V. Buchrentenschuld. Eine Rentenschuld kann auch als

11 B.G.B. § 12011202; oben § 157 S. 850 Anm. 4950.

12 B.G.B. § 1200 Abs. 2. Der Eigentümer erwirbt die Rentenschuldals Rentenschuld und kann sie als solche weitergeben. Vgl. HachenburgS. 578, Planck Bern. 2, Turnau-Förter Bern. 2, Fuchs Bern. 12, jetztauch Bi er mann zu § 1200. Dagegen nehmen Ende mann § 133 Anm. 13u. Maenner § 69 u. § 70 a. E. an, die Rentenschuld werde in Höhe derAblösungssumme zur Grundschuld. Ebenso Biermann 1. Aufl. Diese Grund-schuld wäre zinslos. Der Eigentümer mufs aber selbstverständlich im Falleder Zwangsverwaltung die Renten nach § 1197 Abs. 2 gemäfs § 1200 Abs. 1beziehen; vgl. unten S. 931.

18 Grdb.O. § 70 Abs. 1 S. 5.

14 Die Rentenscheine werden im B.G.B. § 801 Abs. 23, § 804, § 805erwähnt.