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2 (1905) Sachenrecht
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§ 165. Die Rentenschuld.

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Eine Rentenscliuld kann auch durch Umwandlung einer ge-wöhnlichen Grundschuld entstehen oder in eine gewöhnliche Grund-schuld umgewandelt werden 7 . Die Umwandlung einer Reallast ineine Rentenschuld kann durch Gesetz erfolgen 8 .

III. Rechtsverhältnisse. Auf die Rentenschuld findendie Vorschriften für die Grundschuld in der Weise entsprechendeAnwendung, dafs die einzelnen Leistungen den Grundschuldzinsen,die Ablösungssumme dem Grundschuldkapital gleichstehen.

Die einzelnen Renten werden also, obschon sie denHauptinhalt der dinglichen Schuld bilden, hinsichtlich der Über-tragung, der Geltendmachung und der Wirkungen der Befriedigungwie Zinsen einer Kapitalschuld behandelt 9 . Von fälligen Rentenlaufen keine Verzugszinsen. Der Gläubiger kann aber wegenjeder fälligen Rente sofort die Befriedigung aus dem Grundstück imWege der Zwangsvollstreckung suchen. Ein Kündigungsrecht wegenSäumnis des Rentenschuldners kann ihm nicht eingeräumt werden 10 .

Die Ablösungssumme lastet auf dem Grundstücke nachArt einer aufschiebend bedingten Kapitalgrundschuld. Die Be-dingung tritt ein, wenn das Ablösungsrecht ausgeübt wird. DasAblösungsrecht steht dem Eigentümer zu, der es aber erst nachvorgängiger Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aus-üben kann. Die Kündigungsfrist kann anders bestimmt werden.Eine Beschränkung des Kündigungsrechtes ist nur insoweit zulässig,dafs dem Eigentümer die Kündigung mit sechsmonatiger Fristnach dreifsig Jahren oder der landesgesetzlich bestimmten kürzeren

und verkehrt den Sinn des Gesetzes. Aucli liefse sich der Erfolg einerTilgungsrente auf dem Wege der Verpflichtung des Gläubigers zu sukzessivemVerzicht erreichen (oben Anm. 5). Fuchs und Kolier müssen überdies eineTilgungsrente in der Weise zulassen, dafs die Ablösungssumme auf einen mitden Jahren schwindenden Betrag festgesetzt würde (oben Anm. 4). Dies hätteaber für den Eigentümer den Nachteil, dafs auch seine Anwartschaft auf dasEigentümergruudpfandrecht zusammenschrumpfte.

7 B.G.B. § 1203. Damit ist nach § 1198 zugleich die Uimvandelung ausund in Hypothek ermöglicht. Vgl. Grdb.O. § 65.

8 Sie ist durch Bayr. Üb.G. Art. 47 hinsichtlich des Ewiggeldes vollzogen.Das Hamb. A.G. § 50 läfst die Umwandelung der Rentenposten in Hypothek,Grundschuld oder Rentenschuld zu.

9 Vgl. oben § 159 S. 869 Anm. 45, S. 870 Anm. 49, S. 871 Anm. 51,S. 875 Anm. 68. Die Befriedigung bewirkt keine Sukzession des Eigentümers.Die Ansprüche verjähren in 4 Jahren; B.G.B. § 902. Unanwendbar ist§ 1119 Abs. 1; vgl. oben § 159 S. 868 Anm. 36.

10 Doch erzielt er die Fälligkeit der Ablösungssumme durch Betreibender Zwangsversteigerung.