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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
einzige Form, in der ein vollkommen verkehrsfälliges dinglichesRentenrecht geschaffen werden kann.
II. Begründung. Die Rentenschuld entsteht durch ding-liches Rechtsgeschäft und Eintragung. Das dingliche Rechtsgeschäftfordert regelmäfsig die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers.Zur Bestellung einer Eigentümerrentenschuld und einer Inhaber-rentenschuld ist die einseitige Erklärung des Eigentümers aus-reichend.
Wesentliches Erfordernis ist die Festsetzung und Eintragungeiner Ablösungssumme 8 . Die Bestimmung ihrer Höhe istfreiem Belieben überlassen. Sie mufs aber auf einen festen Betraglauten 3 4 . Darum ist die Rentenschuld in ihrer regelmäfsigen Formauf eine ewige Rente angelegt. An sich aber kann, da jede Grund-schuld eine Bedingung oder Befristung verträgt, auch eine betagteRente oder eine Leibrente als Rentenschuld eingetragen werden 5 .Ebenso steht nichts im Wege, eine Tilgungsrente in der Weise alsRentenschuld zu bestellen, dafs den Rentenzahlungen in bestimmtemUmfange die Bedeutung einer Teilzahlung der Ablösungssummebeigelegt und damit die allmähliche Umwandlung der Gläubiger-rentenschuld in ein Eigentümergrundpfandrecht bewirkt wird 6 .
3 B.G.B. § 1199 Ahs. 2. Ist dies unterblieben, so kann unter Umständendie Bestellung der Rentenschuld als Bestellung einer Reallast aufrecht erhaltenwerden; Biermann zu § 1199 Bern. 2, Planck Bern. 3, Turnau-FörsterBern. 4.
4 Dagegen nehmen Turnau-Förster zu § 1199 Bern. 4, Fuchs Bern. 4aa,Kober Bern. 3a an, dafs der Betrag der Ablösungssumme je nach der Zeitoder dem Grunde der Ablösung verschieden bestimmt werden könne. Einederartige Rentenschuld aber mit schwankender Belastungsgrenze hat schonmit Rücksicht auf das Eigentümergrundpfandrecht im Grundpfandrechtssystemdes B.G.B. nicht Platz!
5 Biermann zu § 1199 Bern. 1, Kober Bern. 3a, Planck Bern. 2;a. M. Fuchs Bern. 3a, Lehmann S. 334. Dabei ist die feste Ablösungs-summe für den Gläubiger ungefährlich. Anders für den Eigentümer. Dochkann diesem der allmähliche Erwerb der Rentenschuld und damit die Möglich-keit der Ablösung mit einem Teilbeträge dadurch gesichert werden, dafs sichder Gläubiger zu sukzessivem Teilverzicht verpflichtet (§ 1168).
6 Vgl. Kretzschmer, Einführung I 43111’. — A. M. K.Ger. Jahrb. XXS. A 212, Rechtspr. d. O.L.G. I 191, Planck zu § 1199 Bern. 2, BiermannBern. 1, Fuchs Bern. 3a, Kober Bern. 3b, Dernburg § 247 Anm. 3. Essoll darin eine nach § 1201 Abs. 2 unzulässige Einräumung des Ablösungs-rechtes an den Gläubiger liegen. Aber „das Recht, die Ablösung zu ver-langen“, ist damit dem Gläubiger nicht gewährt und in dem Recht auf dieRente nicht schon deshalb enthalten, weil die Rentenzahlung Ablösungs-wirkung hat. Das Bedenken aus § 1201 Abs. 2 ist rein formalistischer Art