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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 165. Die Rentenschuld.

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Brief auch Zinsscheine und Erneuerungsscheine ausgegebenwerden 27 . Die Bestellung eines Treuhänders ist in gleicherweisewie bei der Inhaberhypothek möglich 28 .

V. Buchgrund schuld. Die Erteilung eines Briefes kannbei der Grundschuld auf demselben Wege, wie bei der Hypothek,ausgeschlossen werden. Auch ist die Umwandlung einer Brief-grundschuld in eine Buchgrundschuld oder umgekehrt möglich.Für die Buchgrundschuld gelten entsprechende Rechtssätze, wie fürdie Buchhypothek. Doch fällt natürlich das bei dieser gewährteMittel zur Erhaltung der Einrede des nicht empfangenen Geldeshier weg.

§ 165. Die Rentenschuld * 1 .

I. Begriff und Wesen. Die Rentenschuld ist eine Grund-schuld , die auf Zahlung einer Grundrente in regelmäfsig wieder-kehrenden Terminen gerichtet ist, mit einem bestimmten Betrageaber abgelöst werden kann 2 . Sie müfste, da auch eine persönlicheSchuld oder eine dingliche Schuld aus einer ReallastRenten-schuld sein kann, eigentlichReutengrundschuld heifsen.

Ihrem Wesen nach ist sie eine besondere Art der Grund-schuld und somit ein Grundpfandrecht. Sie ähnelt freilich starkeiner ablöslichen Reallast. Allein der primäre Bestandteil derSachbelastung ist bei ihr nicht, wie bei der Reallast, die dinglicheSchuld, sondern die Sachhaftung. Darum entspringt der dinglichenSchuld hier nicht im Zweifel eine persönliche Schuld des Eigen-tümers. Vielmehr ist diese durch Sachhaftung vermittelte Schuldnotwendig rein dinglicher Art. Mit den übrigen Grundpfandrechtenteilt die Rentenschuld den wertrechtlichen Bau, mit der Grund-schuld die abstrakte Natur. Sie ist unverwendbar, wenn ein ding-liches Rentenrecht als Realrecht mit einem Grundstück verbunden,von einem Rechtsgrunde abhängig gemacht oder ganz oder teil-weise der Ablösung entzogen werden soll. Dagegen ist sie die

Belastung und Pfändung wie bei anderen Inhaberpapieren, Legitimation durchblofse Inhabung (auch gegenüber dem Grundbuchamt), Leistungspflicht nurgegen Aushändigung (§ 797), Umschreibung auf Namen nach § 806.

27 Gemäfs B.G.B. § 801 ff.

28 Ygl. oben § 163 S. 904 ff

1 Hachenburg, Vortr. S. 576 ff.; Cosack § 222 I 2 a/3; Endemann§ 133; Dernburg, B.R. § 247; H. Lehmann, B.R. II 334 ff; Biermann,Kober, Fuchs, Planck, Turnau-Förster zu B.G.B. § 11991203.

2 B.G.B. § 1199.

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