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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
brief steht hinsichtlich seiner rechtlichen Natur und seiner Be-deutung für den Erwerb, die Übertragung und die Geltendmachungdes dinglichen Rechts dem Hypothekenbrief gleich 28 .
Doch ist die Ausstellung von Grundschuldbriefen aufden Inhaber zulässig. Erforderlich hierzu ist die staatlicheGenehmigung und die Bestellung der Grundschuld als Inhaber-grundschuld 24 . Handelt es sich um eine in Teilgrundschuldenzerlegte Gesamtgrundschuld, so mufs über jeden Teil ein be-sonderer Grundschuldbrief erteilt werden 25 . Der Grundschuldbriefauf den Inhaber ist ein rein sachenrechtliches Wertpapier undunterscheidet sich hierdurch von der Schuldverschreibung auf denInhaber, auf der die Bestellung einer Sicherungshypothek für dieForderung vermerkt ist. Doch finden auf den Inhahergrundschuld-brief die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaberentsprechende Anwendung 26 . Demgenulfs können mit einem solchen
23 Es gilt daher alles in § 161 II—V Gesagte mit der Mafsgabe, dafs anStelle der Forderung nur das dingliche Gläubigerrecht im Brief verkörpertund Gegenstand des Erwerbes, der Übertragung und der Geltendmachung ist,demgemäß auch B.G.B. § 1161 u. § 1167 unanwendbar sind. Auch die grund-buchrechtlichen Vorschriften über Hypothekenbriefe finden nach Grdb.O.§ 70 Ahs. 1 entsprechende Anwendung; natürlich mufs dieser Brief sich als„Grundschuldbrief“ bezeichnen und kann nicht mit einer Schuldurkunde ver-bunden werden. — Die Grundschuldbriefe des bisherigen Rechts und diemecklenburgischen Hypothekenscheine sind zu Grundschuldbriefen des neuenRechts geworden; E.G. Art. 195. Damit ist der selbständige öffentliche Glaubeder preußischen Grundschuldbriefe (oben § 161 S. 889 Anm. 7) weggefallen. Dienach Preufs. E.E.G. § 39 zulässigen Zinsquittungsscheine dürfen nicht mehrausgegeben werden. Eine Blankoabtretung, die unter der Herrschaft des neuenRechts erfolgt, ist unwirksam. Dagegen behält eine frühere Blankoahtretungdie ihr vom bisherigen Recht gewährte Kraft (oben § 161 S. 891 Anm. 19),bleibt daher auch ausfüllbar und legitimiert zum Grundbuch; Dernburg,B.R. § 26 II, Biermann zu § 1192 Bern. 1. Anders die herrschende Meinung,nach der die nachträgliche Ausfüllung unzulässig und der Nachweis frühererAusfüllung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde (vgl. Preufs.A.G. Art. 34) erforderlich sein, dem Brief inhaber aber gegen den Blankozedentenoder dessen Erben ein Anspruch auf gehörige Umschreibungsbewilligung, wieihn die Meckl. A.V. § 200 (198) ausdrücklich gewähren, zustehen soll; Habicht3. Aufl. S. 503 Anm. 2, Niedner zu E.G. Art. 195 Bern. 1 c, K.Ger. (Jahrbuchdes deut. R. I 708 zu § 1191 Nr. 3).
24 B.G.B. § 1195 mit § 795; oben Anm. 10. Vgl. M. Fischer, Arch. f.b. R. XIV 338 ff.; Jacobi, Wertpapiere S. 339; Bier mann zu § 1195. Fürdie staatliche Genehmigung K.Ger. b. Seuff. LVI Nr. 28 (gegen Dernburg§ 246 I 3b und Fuchs I 661).
26 Grdb.O. § 70. Doch genügt nach B.G.B. § 793 mechanische Verviel-fältigung der Unterschriften.
26 Somit Erwerb auch ohne Übergabe (gemäfs B.G.B. § 794), Übertragung,