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2 (1905) Sachenrecht
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§ 164. Die Grundschule!.

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Gläubigers erfolgt durch Zahlung der dinglichen Schuld 18 . Beider Geltendmachung der Grundschuld hat sich der Gläubigerlediglich auf das dingliche Recht zu stützen 19 . Dem Eigentümerstehen nur solche Einwendungen zu, die sich gegen das dinglicheRecht richten; dazu gehören jedoch auch Einreden aus einem nichteingetragenen Rechtsverhältnisse, das die Geltendmachung derGrundschuld zeitweilig oder dauernd ausschliefst, es müfste dennder Gläubiger die Grundschuld ohne nachweisliche Kenntnis dergegen einen Rechtsvorgänger begründeten Einrede rechtsgeschäft-lich erworben haben 20 . Die Erlöschungsgründe der dinglichenSchuld sind in demselben Umfange, in dem das Erlöschen derForderung den Bestand der Hypothek unberührt läfst, dem Be-stände der Grundschuld unschädlich, bewirken aber immer derenÜbergang auf den Eigentümer 21 . Hinsichtlich der Beendigungs-grtiude besteht kein Unterschied zwischen Hypothek und Grund-schuld. Wird aber die Grundschuld beendigt, so bleibt keineForderung zurück. Insbesondere kann sich der Gläubiger wegeneines Ausfalles bei der Zwangsversteigerung an Niemand halten.

IV. B r i e f g r u n d sc h u 1 d. Die Grundschuld entsteht mangelsanderer Bestimmung als Briefgrundschuld 22 . Der Grundschuld-

gelten §§ 11581159. Hinsichtlich der Pfändung C.Pr.O. § 857 Abs. 2. Inhalts-änderungen nach B.G.B. § 1119, Rangänderungen, Teilungen richten sich gleich-falls unmittelbar auf das dingliche Recht.

18 Hiernach bestimmt sich das Lösungsrecht des Eigentümers (§ 1142)und eines Dritten (§ 1150). Unanwendbar sind § 1143, § 11641167.

10 Oben § 159 V.Dingliche Klage auch nach Preufs. E.E.G. § 37.

20 B.G.B. § 1157, oben Anm. 6 u. § 159 S. 870 Anm. 4648. Dafs § 1157bei der Grundschuld eine gröfsere Tragweite hat, als bei der Hypothek, und Ein-reden gewährt, die sich bei der Hypothek als solche gegen die Forderungdarstellen, ist schon erwähnt. Für das preufs. R. war der Umfang der zu-lässigen Einreden auf Grund des E.E.G. § 38 streitig; vgl. einerseits die Aus-dehnung b. Dernburg, Preufs. P.R. I § 342 Z. 1, H.R. II 58 ff., 236 ff.andererseits die Einschränkung b. Förster-Eccius § 199b und die ver-mittelnde Ansicht von Rudolph, Arch. f. c. Pr. LXVII 275; dazu R.Ger. XXXNr. 80, XXXVI Nr. 72. Für das meckl. R. vgl. v. Meibom § 23 Anm. 25 u.27 ff. u. § 30 Anm. 19. Der Schutz des dritten Erwerbers ist bei derGrundschuld und bei der Hypothek derselbe; dagegen schützte das preufs. R.bei der Hypothek nur den unentgeltlichen, bei der Grundschuld auch den ent-geltlichen Erwerb; Dernburg, H.R. II 246.

21 Die Ausnahme nach § 1164 fällt weg.

22 Vgl. oben § 161 I. Die älteren Grundschulden sind, da der Brief beiihnen obligatorisch war, Briefgrundschulden geworden. Anders nur Hamb.A.G. § 49.

Bia ding, Handbuch. II. 3. II: Grierke, Deutsches Privatrecht. II. 58