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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

schulden gelten seit der Anlegung des Grundbuchs als Grund-schulden des neuen Rechts, soweit das Landesgesetz sie nicht inHypotheken überleitet 12 . Zu Grundschulden sind auch die selb-ständigen Grundpfandrechte geworden, die bisher, wie die Hypo-theken des mecklenburgischen Rechts, unter anderem Namen be-standen 13 .

III. Rechtsverhältnisse. Die Rechtsverhältnisse aus derGrundschuld bestimmen sich nach den für Grundpfandrechte über-haupt geltenden Rechtssätzen, die sich hier selbständig entfalten 14 .Da kein persönliches Schuldverhältnis besteht, entnimmt die ding-liche Schuld ihren gesamten Inhalt einschliefslich der Zahlungs-zeit und des Zahlungsortes lediglich ihrer eignen buchmäfsigenFeststellung 15 . Doch gelten für den Eintritt der Fälligkeit undfür den Zahlungsort subsidiäre gesetzliche Vorschriften. Danachhängt die Fälligkeit von einer vorgängigen Kündigung mit sechs-monatiger Kündigungsfrist ab, die sowohl dem Eigentümer wiedem Gläubiger zusteht; Zahlungsort ist mangels anderer Be-stimmung der Ort, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat 16 .Die Verzugsfolgen beschränken sich auf die Erweiterung derdinglichen Schuld durch Verzugszinsen. Die Übertragung und diesonstigen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Veränderungentreffen unmittelbar und ausschliefslich das dingliche Recht undhaben rein sachenrechtliche Wirkungen 17 . Die Befriedigung des

12 E.G. Art. 195. So in |Preufsen und den oben § 157 S. 843 Anm. 22angef. Staaten, wo Ausnahmen nicht gemacht sind.

18 Mecklenb. A.V. § 197 (195), mit Ausnahme der Ultimate (oben § 163S. 901 Anm. 16). In Lübeck (§ 95) und Hamburg (§ 4849) sind die eingetragenenKapitalposten nur dann, wenn die subsidiäre persönliche Haftung des Eigen-tümers ausgeschlossen oder die Post auf den Namen des Eigentümers ge-schrieben war, in Grundschulden, sonst in Buchhypotheken (vgl. oben § 162S. 896 Anm. 2) verwandelt.

u Es gilt somit alles oben in § 159 Gesagte.

15 Zweifellos kann die Grundschuld aufschiebend oder auflösend bedingtoder befristet werden. Dagegen ist die Bedingung oder Befristung einer zu-grunde liegenden Forderung für die Grundschuld bedeutungslos. Nur einpersönlicher Anspruch oder eine Einrede kann daraus entstehen; oben Anm. 6.Umgekehrt kann, mufs aber nicht die Modalität der Grundschuld zugleich fürdie Forderung vereinbart sein; R.Ger. XVII Nr. 37.

16 B.G.B. § 1193. Im bisherigen Recht fehlten derartige Bestimmungen.Hinsichtlich des Zahlungsortes nahm das R.Ger., Jur. Wochenschr. 1891 S. 58u. 104, das Gleiche an.

11 Oben § 159 IV. Hinsichtlich des Eintrittes der Wirksamkeit der Über-tragung gilt § 1156. Hinsichtlich der Zinsen und sonstigen Nebenleistungen