§ 164. Die Grundseliuld.
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Die Grundschuld erscheint hiernach als das reine Grund-pfandrecht. Sie unterscheidet sich von der Hypothek nichtdurch das, was bei ihr hiuzutritt, sondern durch das, was bei ihrfehlt. Die Grundschuld ist das einfache, die Hypothek das zu-sammengesetzte Gebilde. Der gesamte Inhalt der Grundschuldsteckt auch in der Hypothek; er ist nur durch die Anknüpfungan die Forderung gebunden, kann sich aber unter Umständen ingleicher Selbständigkeit, wie bei der Grundschuld, entfalten. Darumkonnte das B.G.B. die Grundschuld durch Verweisung auf die fürdie Hypothek gegebenen Vorschriften regeln. Alle diese Vor-schriften finden auf die Grundschuld insoweit entsprechende An-wendung, als sich nicht ein Anderes daraus ergibt, dafs die'Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt; für Zinsen derGrundschuld gelten durchweg die Vorschriften für Hypotheken-zinsen 7 .
II. Begründuu g. Die Grundschuld kann lediglich aufrechts geschäftlichem Wege entstehen. Regelmäfsig bedarf•es der Einigung und Eintragung 8 , Doch kann durch einseitigeErklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte undEintragung eine Grundschuld für den Eigentümer selbst bestelltwerden 9 . Ebenso genügt die einseitige Erklärung des Eigentümerszur Bestellung einer Inhabergrundschuld 10 .
Auf dem Wege der Einigung und Eintragung kaun eineHypothek iu eine Grundschuld, aber auch eine Grundschuld in eineHypothek umgewaudelt werden 1 V
Die auf Grund des früheren Rechts entstandenen Grund-
Anm. 8, Biermann zu § 1191 Bern. 1, Kober Bern. I 3b, Meisner S. 282. —Scharf davon zu unterscheiden ist die Nichtigkeit des dinglichen Rechts-geschäfts selbst. Die Folge ist Nichtentstehung der Grundschuld. Der An-spruch geht auf Löschung und kann auch von einem nachstehenden Gläubigergeltend gemacht werden. Vgl. It.Ger. XXVI Nr. 52.
7 B.G.B. § 1192.
8 Der wesentliche Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 1115 mit derMaßgabe, dafs an Stelle der Forderung das dingliche Gläubigerrecht tritt. —Für das preufs. R. vergl. ll.Ger. XIV Nr 72.
9 B.G.B. § 1196. Dabei ist § 878 anwendbar.
10 B.G.B. § 1195 mit § 1188 Abs. 1.
11 B.G.B. § 1198. Im ersten Falle ist Lösung der Forderung, falls sienoch besteht, notwendig; oben § 160 IV 9 S. 885 ff. Über die Behandlung desBriefes vgl. oben § 161 Anm. 6 S. 889. Im zweiten Falle mufs eine Forderungmit dem Grundpfaudrecht verbunden und eingetragen werden. Ist über dieForderung eine Schuldurkunde errichtet, so mufs, da diese mit dem alten Briefnicht verbunden werden darf, ein neuer Brief erteilt werden.