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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

kann es durch die Bestellung der Grundschuld getilgt werden.Dies ist z. B. der Fall, wenn der Kaufpreis eines Grundstücks zumTeil durch Bestellung einer Grundschuld an Zahlungsstatt be-richtigt oder ein Schenkungsversprechen durch Bestellung einerGrundschuld erfüllt wird. Möglich ist freilich auch, dafs ein per-sönliches Schuldverhältnis neben der Grundschuld forthestehen odereiutreten soll und so das dingliche Beeilt zur Sicherung einerForderung bestimmt ist. Allein auch dann ist die Forderung fürdas Sachenrecht schlechthin bedeutungslos, und ihr gewollter Zu-sammenhang mit der Grundschuld kann nur obligationenrechtlichwirksam werden 4 * .

In jedem Falle tritt die Grundschuld als abstrakte ding-liche Schuld ins Leben 6 . So wenig, wie eine Forderung, wird einBechtsgrund eingetragen. Fehlt es an einem Bechtsgrunde oderist der vorausgesetzte Bechtsgrund nichtig oder anfechtbar, so ent-steht mit der gehörigen Bestellung des dinglichen Bechts trotzdemzugleich die dingliche Schuld des Eigentümers gegenüber demGrundsehuldgläubiger. Nur ein persönlicher Anspruch aus un-gerechtfertigter Bereicherung kann vom Eigentümer geltend gemachtund insoweit, als nicht die Publizitätswirkungen des Grundbuchesentgegenstehen, auch auf Herausgabe der Grundschuld gerichtetwerden 6 .

4 Eine auffällige Abweichung gilt nach Zw.V.G. § 53 Abs. 2, wonach,wenn für eine Grundschuld, die der Ersteher übernehmen mufs, der Eigentümerpersönlich haftet, die persönliche Schuld gemäfs B.G.B. § 416 auf den Ersteherübergeht, falls nur der Eigentümer die persönliche Schuld rechtzeitig anmeldetund glaubhaft macht. Vgl. H. Lehmann, B.R. II 333 ff.

8 Dies ist keine notwendige Folge aus dem Begriff der Grundschuld, aberpositives Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung. Vgl. für die selbständigeHypothek in Hamburg u. Lübeck Delbrück, Z. f. D. R. XV 128, 134 ff.;für Mecklenburg v. Meibom § 5; für die preufs. Grundschuld R.Ger. III330, XXVI 274.

6 Der Anspruch kann sich z. B. auf die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wegen Wuchers oder auch auf dessen Anfechtbarkeitwegen Irrtums, aber auch auf das Recht zur Rückforderung einer Schenkung(B.G.B. § 527529) oder ihren Widerruf (§ 530), auf das Zugrundeliegen einerSpielschuld (§ 762 Abs. 2) usw. stützen. Er ist in gleicher Weise begründet,wenn der Mangel dem unmittelbar auf Bestellung der Grundschuld gerichtetenVertrage oder einer zu sichernden Forderung anhaftet. Der Anspruch gehtauf Umwandelung in eine Eigentümergrundschuld durch Verzicht (nach § 1169)und kann vorgemerkt werden. Er gewährt aber auch eine Einrede gegen dieGeltendmachung des dinglichen Rechts, die nach § 1157 durch Widerspruchgesichert werden kann. Vgl. Hachenburg S. 542 ft., Endemann § 132