§ 164. Die Grundschule!.
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§ 164. Die Grundschuld * 1 .
I. Begriff und Wesen. Die Grundschuld ist ein ohnerechtlichen Zusammenhang mit einer Forderung begründetes Grund-pfandrecht, das sich auf Zahlung einer bestimmten Geldsummeund möglicherweise auch auf Entrichtung von Zinsen und sonstigenNebenleistungen aus dem Grundstück richtet 2 .
Das Wesen der Grundschuld beruht auf der begrifflichenSelbständigkeit der dinglichen Schuld, für die das mitihr belastete Grundstück haftet 3 . Da eine Forderung nicht ein-getragen werden darf, die Eintragung des Schuldinhaltes aber un-erläfslich ist, kommt die dingliche Schuld auch im Grundbuch alsselbständige Grundstückslast zur Erscheinung.
Ein persönliches Schuld Verhältnis braucht der Be-stellung der Grundschuld überhaupt nicht zugrunde zu liegen.Wenn z. B. der Eigentümer gegen Hingabe einer von ihm be-stellten Grundschuld Geld aufnimmt, ohne sich persönlich zurKückzahlung zu verpflichten, so schliefst er keinen Darlehns-vertrag, aus dem er zunächst persönlicher Schuldner würde,,sondern räumt lediglich in ähnlicher Weise, wie beim Rentenkaufe,,ein Recht an seinem Grundstücke gegen Entgelt ein. Ebensokann die Abfindung eines Miterben durch eine für ihn eingetrageneGrundschuld ohne jede obligationenrechtliche Grundlage zustandekommen. Liegt ein persönliches Schuldverhältnis zugrunde, so
der Nachberechtigten ist nicht erforderlich. Ist die Forderung endgültig festgeworden, so kann jeder Beteiligte die Umwandelung in eine feste Sicherungs-hypothek verlangen. Für die fixierte Hypothek können auch über den bis-herigen Höchstbetrag Zinsen bis zu fünf v. H. mit dem Range des Kapitalseingetragen werden; vgl. schon für das preufs. Recht R.Ger. Y Nr. 63 (andersO.Trib. b. Gruchot XXI860). — Nach bisherigem Recht wurde die Umschreibungin eine feste Hypothek ohne Zustimmung der Nachberechtigten nur im Falleder Fixierung der ursprünglichen Forderung meist zugelassen; Dernburg,II.R. II 207 ff., Turnau S. 392; a. M. Förster - Eccius III § 199 a IY rRegelsberger § 43 Z. 5, Römer § 21 Anm. 8. Sonst war sie unzulässig.
1 Vgl. die oben § 158 Anm. 1 angef. Schriften, bes. von Bremer, Kühnast,,v. Schwind u. Puntschart. Ferner Roth III § 294, 306, 314, 318; Stobbe-Lehmann § 147 Z. 7, § 154; Dernburg, Preufs. P.R. I § 314, II.R. II § 9.Dazu Hachenburg, Vortr. S. 533 ff; Cosack § 222 1 2; Endemann § 132;Dernburg, B.R. III § 246; II. Lehmann, B.R. II § 114; Biermann,Planck, Kober, E. Fuchs, Meisner zu B.G.B. § 1191—1198.
2 B.G.B. § 1191. Vgl. oben § 157 S. 842 ff Anm. 19-20, 22, 25.
8 Der Nachweis ist schon in § 158 erbracht; dort war auch von ab-weichenden Auffassungen die Rede (bes. Anm. 6, 13, 19, 21, 25).