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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln fürS i c h e r u n g s li y p o t li e k e n. Insbesondere steht auch die Höchst-betragshypothek insoweit, als die Forderung nicht oder noch nichtentstanden oder wieder erloschen oder durch Übertragung aus-geschieden ist, dem Eigentümer zu 47 . Die Höchstbetragshypothekbesteht somit immer in dem ganzen durch den eingetragenen Höchst-betrag ausgedrückten Umfange als Grundpfandrecht von festemBetrage. Es ist nur in der Schwebe, zu welchem Betrage sie injedem Augenblicke Gläubigerhypothek oder Eigentümergrundpfand-recht ist. Solange dieser Schwebezustand währt, kann der Eigen-tümer über sein Eigentümergrundpfandrecht, da es jederzeit zurUmwandlung in Gläubigerhypothek bereit gestellt bleiben mufs,nicht verfügen. Sobald aber endgültig feststeht, dafs die Forde-rung überhaupt nicht zur Entstehung gelangen wird oder erledigtist oder sich auf einen Betrag beschränkt, der den Höchstbetragnicht erreicht, erstarkt das anwartschaftliche Eigentümergrund-pfandrecht zu einem vollwirksamen Eigentümergrundpfandrecht inHöhe des Höchstbetrages oder des von der Haftung entbundenenTeilbetrages 48 . Aus dieser Struktur der Höchstbetragshypothekergibt sich auch, dafs sie zu jeder Zeit der Umwandlung in jedeandere Art des Grundpfandrechtes fähig ist 49 .
Höchstbetrage. 'Wird dagegen die ganze Forderung für sich abgetreten, sogeht die Hypothek im ganzen Betrage endgültig auf den Eigentümer übex - . —Möglich bleibt stets auch, und zwar schon vor Feststellung der Forderung,die Abtretung der Forderung mit der Hypothek durch Bucheintrag; Iv.Ger.XXIV A 253, Rspr. d. O.L.G. IV 320.
47 Andei's nach bisherigem Recht, nach dem die Sicherheitshypothekerst mit der Entstehung der Forderung entstand und nur ihr Rang sich nachder Zeit der Eintragung lichtete (vgl. Roth § 301 Z. 1 u. 2, Regelsberger§ 43 Z. 4, Römer S. 105 ff.), auch die Succession des Eigentümers ausgeschlossenwar (Pr. E.E.G. § 67) und nur ein Löschungsanspruch nach Erlöschen derForderung bestand (R.Gei\ XVI Nr. 56).
48 Der Eigentümer kann also nun Umschreibung auf seinen Namen oderLöschung verlangen; R.Ger. LVI Nr. 80. Der entsprechende Teil des Erlösesaus der Zwangsversteigerung gebührt ihm; R.Ger. LV Nr. 51. Die Pfändungist zulässig; R.Gei'. LI Nr. 25. — Unrichtig ist die Meinung, dafs erst in diesemZeitpunkt das Eigentümergrundrecht entstehe; so das R.Ger. a. a. O., Hachen-burg S. 590, II. Lehmann § 113, Dernburg § 243 Z. 8, Biermann Bern. 3,Kober Bern. 5, Turnau-Förster Bern. 8. Richtig Endemann § 131,Planck Bern. 4 u. bes. II. Hirsch, Arch. f. b. R. XXV 235 ff., der zutreffenddas vorläufige und das endgültige Eigentümergrundpfandrecht unterscheidet.
49 Die Umwandelung in eine feste Hypothek (Sicherungshypothek odergewöhnliche Hypothek) setzt die Fixierung der Forderung oder ihre Ersetzungdurch eine feste Forderung (nach B.G.B. § 1180) voi-aus. Die Zustimmung