§ 163. Die Sicheruugshypothek.
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(Maximal-, Kautions-, Ultimat-, Kredithypotkek) dient zur Siche-rung möglicher künftiger Ansprüche von noch unbestimmter Höhe.Sie kann für alle oder gewisse Forderungen, die der Gläubigergegen den Eigentümer oder einen Anderen erlangen wird, bestelltwerden. Besonders aber eignet sie sich zur Sicherung der Forde-rungen, die aus einem dauernden Verpflichtungsverhältnis entstehenkönnen, in das der Eigentümer oder ein Anderer vertragsmäfsig(z. B. als Kreditempfänger, Warenabnehmer, Pächter, Gesellschafter,Angestellter usw.) oder gesetzlich (z. B. als Niefsbraucher, Ehe-mann, Vormund usw.) verstrickt ist 43 . Die Eintragung des aufeine bestimmte Geldsumme lautenden Höchstbetrages in das Grund-buch ist zur Entstehung einer derartigen Hypothek unerläfslich 44 .Dagegen gilt sie auch dann als Sicherungshypothek, wenn sie imGrundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
Bei der Höchstbetragshypothek erfolgt die Feststellung derjeweiligen Forderung aufserhalb des Grundbuchs. Die ding-liche Schuld ist aber durch den Höchstbetrag begrenzt. Auch aufbedungene oder gesetzliche Zinsen und andere Nebenleistungenerstreckt sie sich nur innerhalb der Haftungsgrenze 45 .
Im Gegensätze zur gewöhnlichen Sicherungshypothek ist hiereine Übertragung der Forderung ohne die Hypothek nach denRegeln des Obligationenrechts und ebenso auf Grund einer Pfändungdie Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs-statt möglich 46 .
II.R. § 43; Preufs. L.R. I, 20 § 14, E.E.G. § 24, Dernburg, II.R. II § 26—27;Sachs. Gb. § 370; Württ. Pf.G. Art. 11, Römer § 21 B; Hess. Pf.G. Art. 3;Exner § 20 Z. 2.
43 Auf Grund mancher gesetzlicher Pfandtitel (oben Anm. 6—9) kann nurdie Bestellung einer Höchstbetragshypothek verlangt werden. Die Arrest-hypothek (oben Anm. 10) ist immer Höchstbetragshypothek. Auch die kraftGesetzes entstehende Sicherungshypothek (oben Anm. 14) kann als Höchst-betragshypothek ins Leben treten. Über die Umwandelung älterer Grundpfand-rechte in Höchstbetragshypotheken vgl. oben Anm. 16.
44 Ist die Hypothek nicht für alle Forderungen des Gläubigers bestellt,,so bedarf es auch der Angabe des Forderungsgrundes, die aber ausreichenddurch Verweisung auf die Eintragungsbewilligung erfolgt; K.Ger. XXIII A237, Hachenburg S. 597, Bier mann Bern. 1; a. M. Planck Bern. 2 d.
46 B.G.B. § 1190 Abs. 2. Dagegen reicht die gesetzliche Haftung fürKosten weiter.
46 B.G.B. § 1190 Abs. 4; C.Pr.O. § 837 Abs. 3. In der Regel wird einederartige Übertragung oder Überweisung nur in Ansehung von EinzelansprüchenVorkommen. Dann verbleibt die Hypothek dem Gläubiger für seine Forderungin ihrem nunmehrigen Bestände und ihrem künftigen Wachstum bis zum