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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Besteht unter den Gläubigern ein vertragsmäfsiger oder gesetz-licher Gläubiger verband, so wird von der Gemeinschaft mitder Forderung des einzelnen Gläubigers zugleich die von ihr ab-hängige Hypothek ergriffen. Die der Gläubigergesamtheit vertrags-mäfsig eingeräumte und bei Teilschuldverschreibungen, derenGesamtbetrag mindestens 300000 Mark und deren Stückzahl 300erreicht, schon kraft Gesetzes zustehende Macht über die einzelnemForderungen erstreckt sich auch auf die Hypothek 89 . Ein vertrags-mäfsig eingesetzter oder ein kraft gesetzlicher Ermächtigung von-der Gläubigerversammlung bestellter Vertreter der Gläubiger ist Tsoweit seine Vertretungsmacht reicht, auch zur Vertretung derGläubiger in Ansehung der Hypothek berufen 40 . Ein solcherVertreter kann — jedoch nur durch Einigung mit dem Eigentümerund Eintragung — zugleich zum sachenrechtlichen Treuhänderbestellt werden. Andernfalls bleiben die Befugnisse und Ver-pflichtungen des sachenrechtlichen Treuhänders unberührt. Dochtritt ihm an Stelle des einzelnen Gläubigers der Gläubigerverbandund dessen Vertreter innerhalb der Grenzen der Vergemeinschaftungzur Seite. Besteht ein gesetzlicher Gläubigerverband, so hat erhinsichtlich der Berufung einer Gläubigerversammlung gleicheRechte, wie ein von der Versammlung bestellter Vertreter. Anderer-seits ist seine gerichtliche Abberufung auf Antrag einer Minderheit,deren Schuldverschreibungen zusammen den fünften Teil des Ge-samtbetrages der umlaufenden Schuldverschreibungen erreichen,aus einem wichtigen Grunde möglich 41 .
III. Höchstbetragshypothek. Als Sicherungshypothekund nur als solche kann eine Hypothek bestellt werden, bei dernur der Höchstbetrag der Forderung, für die das Grundstückhaften soll, bestimmt ist, im übrigen die Feststellung der Forde-rung Vorbehalten wird 42 . Eine derartige Höchstbetragshypothek
auch Hachenburg, Vortr. S. 607 ff., hinweist. Vgl. En de mann S. 522,Kober Bern. VI, Jacohi S. 345. Über Treuhänder mit begrenztem dinglichemRecht überhaupt A. Schultze a. a. O. S. 64 ff.
39 R.Ges., betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-schreibungen, v. 4. Dez. 1899 § 1 ff. mit Kommentar von H. Göppert S. 16 ff.
40 Schuldv.G. § 14 ff; Göppert S. 83 ff.
41 Schuldv.G. § 16—17; Göppert S. 102 ff. u. 108 ff.
42 B.G.B. § 1190; Hachenburg, Vortr. S. 597 ff., Endemann § 131,Dernburg, B.R. III § 243, Planck, Fuchs, Bie rmann, Kober, Meisnerzu § 1190. — Im bisherigen Recht wurde nur eine derartige Hypothek als„Sicherheitshypothek“ oder „Kautionshypothek“ von der gewöhnlichen Hypothekunterschieden; vgl. Roth III § 301; Regelsberger, Studien Abh. I, Bayr.