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2 (1905) Sachenrecht
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§ 163. Die Sicherungshypothek.

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hierzu bei der Bestellung eingeräumt ist. Er kann insoweit, wenneine gröfsere Zahl von Teilforderungen besteht, einheitlich anstattder Gläubigergesamtheit vor Gericht und aufser Gericht handelnund Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben. Hierbeibraucht er, da ihn der Bucheintrag legitimiert, die Papiere nichtvorzulegen 38 . Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich lediglichnach der getroffenen Bestimmung 84 . Auch seine Pflichten könnenungleich bestimmt werden. Im allgemeinen ist er nicht blofs demGläubiger, sondern auch dem Eigentümer zur gewissenhaften Er-füllung seiner Aufgabe verpflichtet 35 . Daher kann der Eigentümer,wenn er von dem Gläubiger eine Verfügung verlangen kann, zuder der Treuhänder befugt ist, die Vornahme der Verfügung vomTreuhänder verlangen 86 . Neben dem Treuhänder bleibt derGläubiger zur Verfügung und zur Geltendmachung befugt 37 . DerTreuhänder ist kein Vollmachtträger und kein Beauftragter. Erist ein Vertreter aus eignem Recht, der in eignem Namen undselbständig handelt. Ihm ist ein Stück der sachenrechtlichenGläubigerstellung und damit eine Mitherrschaft über die Hypothekübertragen. Er hat ein dingliches Recht. Allein er hat diesesRecht nicht für sich, sondern als Verweser der Interessen desGläubigers und des Eigentümers auszuüben und ist den Beteiligtenzu getreuer Ausübung verpflichtet 88 .

83 Auch eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt, wenn er sie bewilligtoder zur Bewilligung verurteilt ist, ohne Vorlegung des Papiers; Grdb.O.§ 44 Abs. 2.

34 Unrichtig Ende mann S. 522. Verfügungen, zu denen der Treuhänderermächtigt werden kann, sind z. B. die Entlassung von Trennstücken aus derHaftung, die Bewilligung einer Ttangveränderung, der Löschung oder derUmschreibung in eine Eigentümerhypothek, auch wohl die Kündigung und dieEntgegennahme der Kündigung (Denkschrift S. 154). Die Geltendmachung,zu der eine generelle Ermächtigung ausreicht, umfatst die Mafsregeln heiVerschlechterung des Grundstücks, die dingliche Klage und die Zwangsvoll-streckung. Zur Verfügung über die Forderung kann der Treuhänder nichtermächtigt werden. Daher auch nicht zu ihrer Einziehung durch Empfang-nahme einer Zahlung aus pfandfreien Mitteln. Dagegen kann er im Falleder Befriedigung aus dem Grundstücke zum Empfange der Gelder befugt sein.Für die Zulässigkeit beliebiger Ermächtigung zum Zahlungsempfange sprechensich Kober Bern. 2a, Oberneck S. 712, Meisner S. 276 aus. UmgekehrtHachenburg S. 608, Biermann Bern. 3b, Jacobi S. 345.

85 Kober zu § 1189 Bern. II.

38 Dies wird im B.G.B. § 1189 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt.

37 Hachenburg, Beitr. S. 106, Planck Bern. 2, Biermann Bern. 4,Kober Bern. III, Meisner S. 276. Doch ist Ausscliliefsung möglich.

33 Seine Stellung ist der eines Testamentsvollstreckers ähnlich, worauf