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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Belastung und die Pfändung der Hypothek nach den für Inhaber-papiere oder Orderpapiere geltenden Regeln 29 . Der Besitz desPapiers ist in demselben Umfange, in dem er zur Geltendmachungder Forderung legitimiert, zur Legitimation als Gläubiger bei derGeltendmachung der Hypothek erforderlich und ausreichend. Darumsoll auch die Vorlegung des Papiers vom Grundbuchainte vor jederEintragung verlangt und die erfolgte Eintragung der Hypothekoder einer bei ihr eingetretenen Änderung auf dem Papier ver-merkt werden 80 . So erscheint hier das Papier als Träger des mitder Forderung verbundenen Rechts am Grundstücke und teilt ihmseine eigne Beweglichkeit mit.
Gleich jeder Sicherungshypothek ist ferner auch diese Hypothekgrundsätzlich unselbständig. Allein ihre Abhängigkeit von derForderung steht ihrer Verkehrsfähigkeit nicht entgegen, weil dieForderung selbst vermöge der skripturrechtlichen Kraft der Inhaber-und Orderpapiere und des hieraus folgenden Schutzes des redlichenErwerbes sich einer hoch gesteigerten Verkehrsfähigkeit erfreut.
Das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Eigentümer kannin eingreifender Weise durch die Bestellung eines Treuhändersabgewandelt werden 81 . Die Bestellung, die bei der Errichtungeiner Inhaberhypothek einseitig vom Eigentümer, sonst nur vondem Eigentümer und dem Gläubiger gemeinschaftlich vorgenommenwerden kann, ist ein dingliches Rechtsgeschäft und bedarf derEintragung in das Grundbuch 82 . Der Treuhänder ist berufen, denjeweiligen Gläubiger mit Wirkung für und wider jeden späterenGläubiger bei Verfügungen über die Hypothek und bei Geltend-machung der Hypothek insoweit zu vertreten, als ihm die Befugnis
29 für Pfändung und Überweisung C.Pr.O. § 830 Abs. 3 u. § 837 Abs. 2.
30 Grdb.O. § 44 Abs. 1. Der bei der ersten Eintragung auf das Papiergesetzte Vermerk verschafft dem Papier in Ansehung der Hypothek auch demGrundbuchamte gegenüber für spätere Eintragungen die Legitimationskraftgemäfs Grdb.O. § 29. Dies wird oft übersehen.
31 B.G.B. § 1189. Das B.G.B. nennt ihn „Vertreter“. Er ist aber „Treu-händer“, wie der im Hypothekenbankgesetz v. 13. ,luli 1899 so genannteGläubigervertreter. Über den Treuhänder im geltenden Recht überhaupt vgl.A. Schultze, Jahrb. f. D. XLIII 1 ff.
32 Bestellt werden kann auch eine Verbandsperson oder eine Mehrheitvon Personen zu gesamter Hand. — Die Abberufung und die Ersetzung durcheinen anderen Treuhänder fordert gleichfalls Einigung des Eigentümers undsämtlicher Gläubiger und Eintragung. Doch kann die Beendigung des Ver-hältnisses anders geregelt werden. Vgl. Kober zu § 1189 Bern. IV u. V;Biermann Bern. 5; Planck Bern. 6.