§ 163. Die Sicherungshypothek.
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Sicherungshypotbek ist die Hypothek für die Forderung aus einerSchuldverschreibung auf den Inhaber, einem Wechsel oder einemanderen Orderpapier. Da die Hypothek für eine derartige Forde-rung notwendig Sicherungshypothek ist, gilt sie auch dann alsSicherungshypothek, wenn sie im Grundbuch nicht als solche be-zeichnet ist. Die Form der Sicherungshypothek hat hier jedocheine völlig andere Bedeutung, als sonst, da sie hier hoch ge-steigerter Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechtes dient.
Die Begründung der Inhaber- oder Orderhypothek erfolgtdurch rechtsgeschäftliche Bestellung 25 . Die Bestellung einerInhaberhypothek ist dadurch erleichtert, dafs statt des dinglichenVertrages eine einseitige Bestellungserklärung des Eigentümersgegenüber dem Grundbuchamte genügt 26 . Auch braucht, wenn dieHypothek für die Forderungen aus Teilschuldverschreibungen aufden Inhaber bestellt wird, im Grundbuch nur der Gesamtbetragder Hypothek und die Zahl, der Betrag und die Bezeichnung derTeile eingetragen zu werden 27 .
Gleich jeder Sicherungshypothek ist auch diese HypothekBuchhypothek. Allein ein Hypothekenbrief ist hier nurdeshalb ausgeschlossen, weil das Inhaber- oder Orderpapier, dasdie Forderung verkörpert, zugleich das dingliche Grundpfandrechtin sich aufnimmt. Das Papier ersetzt daher bei dem Erwerbe, derÜbertragung und der Geltendmachung des dinglichen Rechtes denBrief. Mit der Übereignung des Papiers durch Übergabe desInhaberpapiers oder des indossierten Orderpapiers geht zusammenmit der Forderung auch die Hypothek über 28 . Ebenso erfolgt die
26 Bei Inhaberpapieren setzt sie, da es sich stets um Geldpapiere handelt,staatliche Genehmigung voraus, mangels deren auch die Eintragung derHypothek nichtig ist; B.G.B. § 795, oben § 112 S. 163 Anm. 45. Bei Order-papieren besteht dieses Erfordernis nicht.
26 B.G.B. § 1188 Abs. 1; dabei ist § 878 anwendbar. Bei Orderpapierengilt dies nicht; es ist also Einigung mit dem benannten ersten Gläubiger undEintragung auf dessen Namen erforderlich.
27 Grdb.O. § 51. Bei Teilschuldverschreihungen an Order bedarf es derEintragung jeder Teilhypothek auf den Namen des Gläubigers. Doch bleibtes möglich, dafs die Hypothek für einen an Order lautenden kaufmännischenVerpflichtungsschein auf den Namen eines einzigen Gläubigers (z. B. desemittierenden Bankhauses) eingetragen wird und hinterher die Bildung undBegebung von Teilschuldverschreibungen erfolgt, womit nach B.G.B. § 1151Teilhypotheken mit gleichem Range entstehen.
28 B.G.B. § 1187 S. 3. Bei Orderpapieren ist natürlich auch Blanko-indossament ausreichend. Durch die Indossierung des Orderpapiers wird dasGrundbuch unrichtig.