Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
902
Einzelbild herunterladen
 

902

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Trotzdem besitzt auch die Sicherungshypothek dasjenige Mafsvon Selbständigkeit, das dem Wesen des modernen Grund-pfandrechtes überhaupt entspricht. Einerseits wird auch hier dieForderung durch die Eintragung dergestalt mit dem dinglichenRecht verbunden, dafs sie nicht ohne die Hypothek und nur inliegenschaftsrechtlicher Form übertragen werden kann 20 . Anderer-seits steht auch hier neben der persönlichen Schuld eine dinglicheSchuld, die zwar den gleichen Inhalt wie jene hat, aber mit derdinglichen Klage aus der Hypothek für sich geltend gemachtwird 21 . Vor allem aber ist der Bestand der Sicherungshypothekso wenig, wie der jeder anderen Hypothek, an die Forderung gebunden.Auch bei ihr ist ein Forderungswechsel möglich 22 . Auch sie kommt,wenn die Forderung nicht entsteht, als Eigentümergrundpfandrechtzur Entstehung. Auch sie geht, wenn die Forderung erlischt, alsEigentümerhypothek auf den Eigentümer oder als Hypothek füreine Ersatzforderung auf den persönlichen Schuldner über 28 .

II. Sicherungshypothek für Forderungen aus In-haber- oder Or der papieren 24 . Eine besondere Art der

dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vor-liegen. Vgl. Hachenburg, Vortr. S. 549 ff.

20 Nach B.G.B. § 1153, 1154 Abs. 3. Anders nach Entwurf II a § 1093.Vgl. Hachenburg S. 565 ff.

21 Gemäfs B.G.B. § 11331134, 11471149. Auch § 1142 u. § 1150 sindanwendbar. Ebenso § 1157, so dafs der öffentliche Glaube des Grundbuchsdem redlichen Erwerber der Sicherungshypothek auch hinsichtlich persönlicherEinreden gegen seinen Rechtsvorgänger insoweit zugute kommt, als sie sichgegen die Geltendmachung des dinglichen Rechtes wenden, und er z. B. durchein nicht eingetragenes und ihm nicht bekanntes Versprechen des Vorgängers,die Befriedigung aus dem Grundstück erst nach Ausklagung des persönlichenSchuldners zu suchen, nicht gebunden wird; vgl. oben § 159 S. 870 Anm. 4748,Hachenburg S. 563, Biermann zu § 1157 Bern. 5, Planck Bern. 4, jetztauch Dernhurg § 241 II 1.

22 Gemäfs B.G.B. § 1180; Hachenburg S. 570 ff

23 Gemäfs B.G.B. § 1143, 11631166, 11681170.

24 Hachenburg S. 601 ff.; Dernhurg § 242; Bier mann, Planck,Kober, Fuchs zu § 11871189; Jacobi, Wertpapiere S. 341 ff. Nachbisherigem Recht war die Eintragung einer Inhaherhypothek regelmäfsig un-zulässig; vgl. für das französ. u. had. R. R.Ger. XVIII Nr. 74. Doch wurdenInhaherpfandbriefe ausnahmsweise zugelassen; oben § 157 S. 846 Anm. 3435.Dabei näherten sich die österreichische Gesetzgebung und die Gesetzgebung überVerpfändung von Bahneinheiten (oben § 157 Anm. 35) dem im B.G.B. durch-geführten System, das im Bayr. G. v. 18. März 1896 Art. 18 ff. allgemein vor-weggenommen wurde. Dagegen will der Schweiz. Entw. § 845 (Vorentw. 840)beiSchuldbrief undGült die Stellung desPfandtitels selbst auf denInhaber zulassen und daneben in § 861869 (Vorentw. 854864) dieSerien-titel bei Anleihen besonders ordnen.