§ 163. Die Sicherungshypothek.
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worden 15 . Ältere Hypotheken für Forderungen mit nicht be-stimmtem Betrage sind überall kraft reichsgesetzlicher Vorschriftin Sicherungshypotheken des neuen Rechts verwandelt 16 .
3. Wirkung. Die Sicherungshypothek begründet ein grund-sätzlich unselbständiges Grundpfandrecht.
Das dingliche Recht richtet sich hier nur nach der Forde-rung. Die Publizitätswirkungen des Grundbuches erstrecken sichauch in Ansehung der Hypothek nicht auf die Forderung und dieEinreden gegen die Forderung. Wer das dingliche Recht geltendmacht, kann sich dafür, dafs die Forderung besteht und ihm zu-steht, nicht auf die Vermutung aus dem Bucheintrage berufen.Dem Erwerber der Sicherungshypothek kommt, wenn die Forderungnicht entstanden oder erloschen oder mit einer Einrede aus derTerson eines Rechtsvorgängers behaftet ist, der öffentliche Glaubedes Grundbuchs nicht zugute. Die Eintragung der Forderungentbehrt hier der Kraft, dem Inhalte der dinglichen Schuld selbst-ständige Wirksamkeit zu verschaffen 17 . Ebenso wird die Über-tragung der Forderung, obschon sie stets zusammen mit der Über-tragung des dinglichen Rechts durch Eintragung erfolgt, auch inAnsehung der Hypothek dem Eigentümer gegenüber erst wirksam,wenn sie ihm oder dem von ihm verschiedenen persönlichen Schuldnerangezeigt oder sonst bekannt geworden ist 18 . Endlich kommt für dieFälligkeit der Forderung, wenn sie von einer Kündigung abhängt 5auch in Ansehung der Hypothek lediglich eine Kündigung des persön-lichen Schuldners oder an den persönlichen Schuldner in Betracht 19 .
16 E.G. Art. 193; Bayr. L.G. f. d. Pfalz Art. 1, Bad. A.G. Art. 40, Elsafs-Lothr. § 77; Preufs. A.G. Art. 33 § 3 für ältere hessische Hypotheken, Hess. G.betr. Anl. das Grundb. Art. 21 u. 53, Weim. A.G. § 160, Rudolst. Art. 106.Bisherige Hypothekenbriefe haben ihre rechtliche Bedeutung verloren.
16 E.G. Art. 192 Abs. 1 S. 1; ebenso auf Grund E.G. Art. 195 Abs. 2nach Meckl. A.Y. § 197 (195) die den Charakter der Grundschuld tragendenUltimate.
17 Nach B.G.B. § 1185 Abs. 2 ist § 1138 unanwendbar. Ebenso, weilhiernach die Einrede des nicht empfangenen Geldes stets jedem späterenGläubiger entgegengesetzt werden kann, § 1139.
18 Durch B.G.B. § 1185 Abs. 2 wird die Anwendung von § 1156 aus-geschlossen; dies bedeutet, dafs die §§ 406—408 auch auf das dingliche Schuld-verhältnis Anwendung finden. Vgl. Hachenburg, Vortr. S. 556, 561.
19 Die Anwendung von § 1141 wird durch § 1185 Abs. 2 ausgeschlossen.Nicht einmal eine Anzeige an den Eigentümer ist erforderlich; nur treffen,wenn er ohne solche verklagt wird, den Gläubiger die Prozefslcosten. Auchdie Haftung des Grundstückes für Verzugszinsen tritt abweichend von § 1146mit dem Verzüge des persönlichen Schuldners unabhängig davon ein, ob auch