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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Eintragung einer Zwangs- oder Arresthypothek nur für eineForderung, deren Betrag dreihundert Mark übersteigt, zulässig * 11und darf auf mehrere Grundstück nur geteilt erfolgen 12 . Auch dasZwangsversteigerungsverfahren führt, wenn der Ersteher das Meist-gebot nicht bar berichtigt, zur Eintragung von Sicherungshypothekenfür die den Bezugsberechtigten übertragenen oder dem bisherigenEigentümer verbleibenden Forderungen gegen den Ersteher 13 .

Ohne Eintragung entsteht eine Sicherungshypothek vonRechts wegen für den durch das Pfandrecht an der Forderung aufÜbereignung eines Grundstücks gesicherten Gläubiger, sobald derSchuldner das Eigentum an dem Grundstücke erlangt u . Dochbleibt die Eintragung zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritteerforderlich.

Im Wege gesetzlicher Umwandlung sind auf Grundreiehsgesetzlicher Ermächtigung durch Landesgesetz die bestehen-der Hypotheken da, wo sie im Sinne des französischen oder desgemeinen römischen Rechts den streng akzessorischen Charaktergewahrt hatten, zu Sicherungshypotheken des neuen Rechtes ge-

Arresthypotliek, die als bedingte Hypothek aufzufassen ist, wurde vom preufs. II.geschaffen und anderswo übernommen; Dernburg a. a. 0. S. 124 ff., Regels-berger S. 410 ff. Über andere Gesetze, die die vollstreckbare Forderungals Hypothekentitel behandeln, vgl. Roth § 303 Z. 9. Über die französischeJudizialhypothek Code civ. Art. 2117, 2123, Puchelt § 4445; dazu Preufs.A.G. Art. 33 § 4, Bayr. L.G. f. d. Pfalz Art. 12. Über die Schicksale ältererZwangs- und Arresthypotheken Habicht S. 470, 481 ff. Ohschon die völligeAbschaffung der Vollstreckungshypothek, die dem Personalgläubiger etwasgewährt, worauf er keinen Anspruch hat, wünschenswert gewesen wäre, hatdas neue Recht sich mit ihrer Abschwächung hegnügt.

11 Manche wollen die Vorschrift der C.Pr.O. § 866 Abs. 3 nicht auf dieArresthypothek erstrecken; so Endemann a. a. 0. Anm. 26, Förster, Grund-buchr. S. 264, Struckmann u. Koch zu § 932 Bern. 3. Vgl. dagegenRechtspr. der O.L.G. II 221, Meisner S. 281 mit Anm. 1, H. Lehmann II326. Die Zusammenrechnung mehrerer Urteilsforderungen ist unzulässig;Niedner, D. J.Z. 1900 S. 203 ff., Struckmann u. Koch zu § 866 Bern. 3,Rspr. d. O.L.G. I 6, 101, IV 493, R.Ger. b. Seuff. LVI Nr. 236. A. M. Dern-burg § 244 Anm. 9.

12 So auch nach Preufs. V. v. 4. März 1834. Dagegen liefs das Preufs. G.v. 23. Juli 1883 die Eintragung einer Gesamthypothek zu; Dernburg, II.R.

II 119 ff. Die Gröfse der Teile bestimmt der Gläubiger; der einzelne Teilkann auch weniger als 300 Mark betragen; Struckmann u. Koch zu § 867Bern. 2; Rspr. d. O.L.G. III 201.

18 Zw.V.G. § 128 ff. Auch diese Sicherungshypothek entsteht mit derEintragung.

u B.G.B. § 1287 S. 2. Ebenso im Falle der Pfändung; C.Pr.O. § 848Abs. 2. Vgl. dazu oben § 147 S. 693 Anm. 70.