§ 163. Die Sickerungshypothek.
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Anspruch auf eine Sicherungshypothek uud nur auf eineSicherungshypothek gewähren die gesetzlichen Pfandtitel.Nach Reichsrecht können die Bauunternehmer und Bauhandwerkerdie Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstückefür ihre Forderungen aus dem Werkverträge verlangen 6 . NachLandesrecht bestehen überdies gesetzliche Pfandtitel für den Fiskusund andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und füröffentlich verwaltete Stiftungen 7 , sowie auf vorbehaltenen Rechts-gebieten 8 . Allgemein braucht, wer zur Sicherheitsleistung ver-pflichtet ist, nur eine Sicherungshypothek zu bestellen 9 .
Eine Sicherungshypothek und nur eine solche kann fernerdurch Eintragung im Wege der Zwangs- oder Arrestvoll-streckung auf ein Grundstück gelegt werden 10 . Doch ist die
8 B.G.B. § 648. Dafs dieser Schutz nicht ausreicht, ist bekannt. — DerSchweiz. Vorentw. § 824—825 gewährte ein Vorrecht vor anderen Pfandrechten,die das Grundstück auf Gefahr der Handwerker und Unternehmer über-lastet haben. Der Entw. § 826—828 schützt nur noch gegen Vorbelastungenin erkennbarer Schädigungsabsicht.
7 E.G. Art. 91. Vgl. Bayr. A.G. Art. 6, 30—31; Bad. Art. 6, 30—31;Ivob.-Goth. Art. 31—32; Meining. Art. 19 § 3; Sondersh. Art. 39; Reufs ä. L.§ 104; Lüh. § 63. Wo die A.G. schweigen, ist das ältere Recht in Kraft ge-bliehen, wie Preufs. E.G. z. Ivonk.O. v. 1855 Art. XI u. A.G. z. Ivonk.O. v. 1879§ 11, Württ. Pf.G. Art. 37. Dagegen ist Sachs. Gb. § 393 durch A.G. § 53aufgehoben. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde.Die Hypothek entsteht mit der Eintragung. Vgl. Nied ne r zu Art. 91 S. 187 ff.
8 So z. B. aus Bierlieferungsverträgen (vgl. E.G. z. H.G.B. Art. 18) nachBayr. A.G. z. B.G.B. Art. 14. Ferner bei Erbgütern nach Bayr. G. v. 22. Febr.1855 Art 27 u. Hess. G. v. 11. Sept. 1858 mit Pf.G. Art. 25. — Überdieskönnen auf Grund des früheren Rechts (vgl. Roth § 303) erworbene oder anStelle früherer Legalhypotheken getretene Pfändtitel (oben § 157 Anm. 2) einenAnspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gewähren.
9 B.G.B. § 232 u. 238 Ahs. 1. Dagegen ist, wenn mit einer Hypotheken-forderung Sicherheit geleistet werden soll, eine Forderung mit blofser Sielierungs-hypothek ungeeignet; § 238 Ahs. 2. — Nur eine Sicherungshypothek wird dem-gemäfs auch auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts auf das Grundstückeines Vormundes, Pflegers oder Beistandes eingetragen; F.G.G. § 54.
10 C.Pr.O. § 866—867, 932; vgl. Hachenburg, Vortr. S. 638 ff., Dern-burg, B.R. III § 244—245, Struckmann u. Koch (8. Aufl.) II 280 ff., 351 ff.Die Eintragung erfolgt auf einseitigen Antrag des Gläubigers; doch genügtein Vollstreckungsbefehl nicht. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.Die Eintragung wird auf dem vollstreckbaren Titel bemerkt. —• Die Zw^ngs-hypotliek ist besonders im preufs. R. ausgebildet und wurde hier als Brief-hypothek eingetragen; Dernburg, II.R. II 112 ff., R.Ger. XXVIII Nr. 62,XXXII Nr. 18. Vgl. ferner Bayr. G. v. 29. Mai ,1886 Art. 40 ff., Regels-berger S. 407ff.; Sächs. Gb. § 394 u. G. v. 4. Mai 1879 § 10—11. Auch die
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