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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

§ 163. Die Sicherungsliypothek.

I. Die Sicherungshypothek überhaupt 1 .

1. Begriff. Sicherungsliypothek ist eine Hypothek, bei derdas Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach derForderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise derForderung nicht auf die Eintragung berufen kann. Sie fällt unterden Begriff der Hypothek und ist den für die Hypothek geltendenRegeln im Allgemeinen unterworfen. Da die Erteilung einesHypothekenbriefes bei ihr gesetzlich ausgeschlossen ist, ist sie not-wendig Buchhypothek und teilt deren Eigentümlichkeiten. Alleinsie ist ihrem Wesen nach durch die grundsätzliche Abhängigkeitdes dinglichen Rechts von der Forderung von der gewöhnlichenBuchhypothek so verschieden, dafs sie als eine besondere Artdes Grundpfandrechts erscheint und als solche sich durch die Be-zeichnung alsSicherungshypothek im Grundbuch kundgeben mufs 2 -

2. Begründung. Eine Sicherungsliypothek kann stetsdurch rechts geschäftliche Bestellung im Wege der Eini-gung und der Eintragung mit der gehörigen Bezeichnung begründetwerden 3 . Auf demselben Wege ist die Umwandlung einer gewöhn-lichen Hypothek in eine Sicherungsliypothek, aber auch die einerSicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek möglich 4 5 . EineHypothek für eine Forderung aus einem Inhaber- oder Orderpapierund eine Hypothek für eine Forderung von nicht bestimmtem Be-trage kann nur als Sicherungshypothek bestellt werden 6 .

1 Hachenburg, Vortr. S. 545 ff.; Endemann § 129; Cosack § 223;Dernburg § 241 ff.; IT. Lehmann II § 111 ff; Komm, zu § 1184 ff.

2 B.G.B. § 1184 u. 1185. Nur, wo sich aus der Beschaffenheit der Forderungnotwendig der Charakter der Hypothek als Sicherangshypothek ergibt, ist dieBezeichnung im Grundbuch unwesentlich; vgl. unten S. 903 u. 907.

8 B.G.B. § 1184. Die Einigung mufs sich auf Begründung einer Hypothekdieser Art richten. Wird trotzdem eine Hypothek ohne nähere Bezeichnungeingetragen, so entsteht jedenfalls so lange keine gewöhnliche Hypothek, bisein Dritter sie im Vertrauen auf das Buch als solche erworben hat. Dagegenmufs angenommen werden, dafs trotzdem eine Sicherungshypothek (gemäfsB.G.B. § 139140) entstanden ist, der Berichtigungsanspruch des Eigentümersalso nur auf Änderung der Bezeichnung, nicht auf Löschung geht; a. M. P1 a nc kBern. 3 a, Bi er mann Bern. 2 a.

4 B.G.B. § 1186 mit § 876878. Handelt es sich um eine notwendigeSicherungshypothek, so mufs natürlich, wenn sie in eine gewöhnliche Hypothekverwandelt werden soll, zugleich die Forderung verändert (also im Falle des§ 1187 auf Namen umgeschrieben, im Falle des § 1190 fixiert) werden.

5 B.G.B. § 1186 u. 1190. Diese notwendigen Sicherungshypotheken sind

zugleich besondere Nebenarten; unten II u. III.