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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 162. Die Buchhypothek.

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Forderung in Ansehung der Einrede des nicht empfangenen Geldeseinen Monat lang gesperrt. Während dieses Monates genügt zurEintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dafs dieHingabe des Darlehens unterblieben sei, der einseitige Antrag desEigentümers. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats ein-getragen, so wirkt diese Eintragung auf den Zeitpunkt der Ein-tragung der Hypothek zurück * * 3 . Die Buchhypothek wird also erstnach Ablauf einer Sperrfrist zur Verkehrshypothek. Bei der Brief-hypothek bedarf der Eigentümer eines derartigen Schutzmittelsnicht, da er den Brief zurückhalten kann.

III. Übertragung. Die rechtsgeschäftliche Übertragungoder Belastung einer Buchhypothek kommt nur durch dinglichenVertrag und Eintragung zustande 4 5 . Zur Pfändung ist aufser demPfändungsbeschlufs die Eintragung erforderlich B ; erfolgt die Über-weisung an Zahlungsstatt, so bedarf es auch der Eintragung derÜberweisung 6 .

IV. Geltendmachung. Zur Geltendmachung der Buch-hypothek legitimiert der Bucheintrag und nur der Bucheintrag 7 .

8 B.G.B. § 1139. Ähnlich nach Bayr. H.G. § 47 mit A.G. zu C.Pr.O.

§ 123, Regelsberger § 83 II 5, Württ. Pf.G. Art. 87, Sachs. G. § 220 nebstAltenb. § 79, Reufs ä. L. § 76 u. Reufs j. L. § 78, einigen Meckl. H.O. b.v. Meibom § 23 Anm 33. Bis zum Ges. v. 1872 auch mit Frist von 38 Tagen

nach Preufs. L.R. I, 11 § 738; vgl. Förster, Grundbuchr. S. 201, Rotli §313Anm. 46, O.Trib. Entsch. LXXV 19. Daneben bestimmte das Preufs. L.R. I,20 § 425426, dafs durch Eintragung einer Protestation binnen 4 Wochen nachEintragung der Post jede andere Einwendung auch redlichen Dritten gegenübererhalten werde.

4 B.G.B. § 1154 Abs. 3 mit Verweisung auf § 873 u. 878. Dem Grund-buch gegenüber genügt die einseitige Eintragungsbewilligung des bisherigenGläubigers; Grdb.O. § 19, 2829.

5 C.Pr.O. § 830. Die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungs-beschlusses. Wirkung früherer Zustellung des Pfändungsbeschlusses wie beider Briefhypothek (oben § 161 S. 894 Anm. 28).

6 C.Pr.O. § 837 S. 2. Die Eintragung erfolgt auf Grund des Über-weisungsbeschlusses. Zur Überweisung zur Einziehung genügt die Aushändigungdes Überweisungsbeschlusses.

7 Der Eigentümer und jeder Andere kann sich daher mit dem Gläubigergefahrlos nur Angesichts des Grundbuches einlassen, da es immer möglich ist,dafs kurz vorher die ihm noch nicht mitgeteilte Eintragung eines Rechts-nachfolgers stattgefunden hat, gegen den er nach B.G.B. § 1156 sich nichtauf guten Glauben berufen kann. Vgl. auch Hachenburg, Vortr. S. 555, 560 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 57