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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

legitimieren kann 37 . Endlich ist die Vorlegung des Briefes aucherforderlich, wenn die Hypothek durch den Zuschlag erloschen istund der Gläubiger das nunmehr im Briefe verkörperte Recht andem Versteigerungserlöse im Verteilungsverfahren geltend macht 38 .

§ 162. Die Buehhypothek.

I. Begründung. Die Buchhypothek entsteht durch Be-stellung einer Hypothek unter Ausschliefsung der Erteilung einesHypothekenbriefes. Die Ausschliefsung erfolgt durch dinglichenVertrag und Eintragung. Auf demselben Wege jedoch, wennein Dritter ein Recht an der Hypothek hat, nur mit dessen Zu-stimmung kann die Ausschliefsung nachträglich bestimmt oderaufgehoben, somit eine Briefhypothek in eine Buchhypothek odereine Buchhypothek in eine Brief hypothek umgewandelt werden VÄltere Hypotheken mit festem Geldbeträge sind Buchhypotheken,soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt * 1 2 .

II. Erwe r b. Die Buchhypothek entsteht nicht nur mitder Eintragung, sondern wird auch, sofern nur die Forderungentstanden ist, vom Gläubiger mit der Eintragung erworben. Dochbleibt, falls die Hypothek für ein Darlehen bestellt ist, die Er-streckung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches auf die

37 Grdb.O. § 42, 54, 62.

38 Zw.V.G. § 126127; darum ist auch noch nach der Löschung derHypothek eine Kraftloserklärung des Briefes im Wege des Aufgebotsverfahrens

ulässig, § 136. Gleiches gilt in dem Verteilungsverfahren hinsichtlich derEntschädigungssumme aus Enteignung.

1 B.G.B. § 1116 Abs. 23. Hinsichtlich des Eintrittes der dinglichenBindung und des Einflusses nachträglicher Verfügungsbeschränkungen gelten§ 873 Abs. 2 u. § 878.

2 E.G. Art. 192 Abs. 1 S. 1. Bei der Regel ist es in Bayern (rechts desRheines), Sachsen, Altenburg, Meiningen, Reufs ä. L. u. Schaumburg verblieben.Ebenso nach Preufs. A.G. Art. 33 § 12 in Nassau und Helgoland und hin-sichtlich älterer, nicht umgewandelter Hypotheken in nichtlandrechtlichenGebieten. Hier sind auch ältere Hypothekenurkunden nicht zu Hypotheken-briefen des neuen Rechts geworden (Meining. A.G. Art. 19 § 1). Buchhypothekensind ferner nach den oben § 161 S. 888 Anm. 2 angef. Gesetzen solche ältereHypotheken geworden, für die ein Hypothekenbrief nicht gebildet bezw. auchnicht zu bilden war. Endlich sind auch die Kapitalposten in Hamburg (A.G.§ 48) und Lübeck (A.G. § 95) in Buchhypotheken umgewandelt, bei denen diesubsidiäre persönliche Haftung des Eigentümers (oben § 157 S. 842 Anm. 19)als die persönliche Schuld gilt, zu deren Sicherung das Grundstück be-lastet ist.