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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 161. Die Briefhypothek.

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berichtigung, Löschung oder Bildung eines Teilhypothekenbriefes 33 .Auch dieser Anspruch fällt weg, wenn es sich nur um Kosten odersolche Zinsen oder andere Nebenleistungen, die schon fällig sindoder im laufenden oder folgenden Vierteljahr fällig werden, handelt.

V. Geltendmachung. Die Geltendmachung der Brief-hypothek ist an sich nicht durch Vorlegung des Briefes bedingt.Der Brief ist kein Präsentationspapier. Allein der Geltendmachungder Hypothek und, falls der Eigentümer der persönliche Schuldnerist, auch der Geltendmachung der Forderung kann widersprochenwerden, wenn der Gläubiger nicht den Brief und, falls er nichteingetragen ist, die zu seiner Legitimation erforderlichen öffentlichbeglaubigten Abtretungserklärungen oder gleichstehenden Urkundenvorlegt 34 . Dies gilt auch für eine Kündigung oder Mahnung, diejedoch nur unwirksam ist, wenn der Eigentümer sie unverzüglichwegen mangelnder Vorlegung zurückweist 35 . Nur wegen rück-ständiger Zinsen und anderer Nebenleistungen und wegen Kostenkann die Vorlegung überhaupt nicht verlangt werden. Somit be-währt sich der Brief auch hinsichtlich der Geltendmachung als einWertpapier, dessen Besitz für die Rechtsausübung erforderlich ist.Denn der Eigentümer kann jede Geltendmachung ohne Brief ein-redeweise entkräften und hat allen Anlafs, auch einem im Grund-buch eingetragenen Gläubiger gegenüber auf der Vorlegung desBriefes zu bestehen, da er andernfalls Gefahr läuft, sich mit einemNichtberechtigten einzulassen und dem wahren Berechtigten nocheinmal Rede stehen zu müssen. Der Gläubiger erlangt ferner Be-friedigung nur gegen den Brief, dessen Aushändigung Zug um Zugder Befriedigende verlangen kann und vorsichtigerweise verlangenmufs, wenn er nicht Gefahr laufen will, einem späteren redlichenErwerber gegenüber die Rechte aus der Befriedigung einzubüfsen 36 .Der Brief ist also ein Einlösungspapier. Dazu kommt, dafs derGläubiger gegenüber dem Grundbuchamt sich regelmäfsig nur durchdie Vorlegung des Briefes nebst gehörigen Übertragungsnachweisen

33 B.G.B. § 1145, 1150, 1167, 1168 Abs. 8. Der Anspruch stützt sich inAnsehung des Briefes auf das nach § 952 entstandene Miteigentum.

34 B.G.B. § 11601161; vgl. M. Fischer S. 303ff., 321, Jacobi S. 331 ff.Der Widerspruch des Eigentümers wegen Nichtvorlegung des Briefes führtzur Abweisung der Klage; doch kann die Vorlegung noch im Laufe desProzesses nachgeholt werden; R.Ger. LV Nr. 52.

36 Nach Beschl. des R.Ger. LVII Nr. 77 ist ein dinglich wirksamer Ver-zicht des Eigentümers auf dieses Zurückweisungsrecht zulässig und eintragbar.

36 Oben Anm. 3233 nebst Anm. 22, 24 u. 27.