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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

3. Die Pfändung der Brief hypothek kommt durchPfändungsbeschlufs und Übergabe des Briefes, die im Falle ihrerBewirkung durch Zwangsvollstreckung mit der Wegnahme durchden Gerichtsvollzieher als erfolgt gilt, zustande 28 . Zur Über-weisung der gepfändeten Forderung, mag sie an Zahlungsstatt oderzur Einziehung stattfinden, genügt die Aushändigung des gericht-lichen Überweisungsbeschlusses, der den Brief besitzen, auf den erlautet, in gleicher Weise, wie eine öffentlich beglaubigte Abtretuugs-erklärung, legitimiert 29 .

4. Der gesetzliche Übergang der Brief hypothek voll-zieht sich von Bechts wegen unabhängig vom Besitze des Briefes.Mit dem Grundpfandrecht aber geht zugleich das Eigentum amBriefe nebst den zugehörigen Abtretungsurkunden über, so dafsder Erwerber den Eigentumsanspruch auf Herausgabe hat 80 . Dasöffentlich beglaubigte Anerkenntnis des Rechtsüberganges hat diegleiche Legitimationskraft, wie eine öffentlich beglaubigte Ab-tretungserklärung 31 . Wenn der Eigentümer oder ein lösungs-berechtigter Dritter den Gläubiger befriedigt, so kann er gegendie Befriedigung die Aushändigung des Briefes und überdies dersonstigen zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschungder Hypothek erforderlichen Urkunden fordern; ebenso der persön-liche Schuldner, insofern er im Falle der Befriedigung die Hypothekerwirbt oder sonst ein Interesse an der Berichtigung des Grund-buches hat 32 . Geht die Hypothek nur teilweise über, weil nureine Teilbefriedigung oder ein Teilverzicht erfolgt ist oder derpersönliche Schuldner nur teilweise Ersatz zu fordern hat, so be-schränkt sich der Anspruch des Erwerbers auf Vorlegung des mitdem erforderlichen Vermerk versehenen Briefes behufs Grundbuch-

28 C.Pr.O. r § 830. Doch gilt die Pfändung dem Drittschuldner gegenübernicht nur mit der Übergabe, sondern auch schon mit früherer Zustellung desPfändungsbeschlusses als bewirkt. Vgl. M. Fischer S. 290 ff., JacobiS. 238 ff.

29 C.Pr.O. § 837; B.G.B. § 1155 S. 2. Der Schutz aus § 1155 kommtjedoch nicht dem Erwerbe kraft Zwangsvollstreckung, sondern nur dem späterenrechtsgeschäftlichen Erwerbe zugute.

30 B.G.B. § 952. So auch der Eigentümer, wenn er durch Verzicht desGläubigers die Hypothek erworben hat; M. Fischer S. 302. Ebenso derBürge, wenn nach B.G.B. § 774 die Forderung mit der Hypothek auf ihn iiber-.gegangen ist.

31 B.G.B. § 1152 S. 2.

32 B.G.B. § 1144, 1150, 1167; M. Fischer S. 298 ff.