§ 161. Die Briefhypothek.
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legitimierten Briefbesitzer geleistet oder gekündigt, eine Kündigungvon ihm entgegengenommen, eine Stundung oder ein Erlafs mitihm verabredet werden usw. Der wahre Berechtigte wird somitdurch die Sclieinberechtigung auf Grund einer öffentlich be-glaubigten Abtretungserklärung in derselben Weise, wie durchUnrichtigkeit des Grundbuches, mit Rechtsverlust bedroht. Darumist auch gegen die Legitimation des Briefbesitzers ein Widerspruchzulässig und ein Berichtigungsanspruch gegeben 24 .
Die Übertragung mittels Bucheintrages verschafft demErwerber die Rechtsstellung eines eingetragenen Gläubigers 25 .Doch bewirkt auch sie den Rechtsübergang nur in Verbindungmit der Übergabe des Briefes 26 .
2. Die Belastung der Briefhypotliek fordert Übergabe desBriefes in Verbindung mit einer gehörigen Belastungserklärung.Dabei finden die Vorschriften für die Übertragung entsprechendeAnwendung. Doch kann im Falle der Verpfändung der Brief-hypothek die Übergabe nicht durch blofse Besitzauftragung ersetztwerden 27 .
24 B.G.B. § 1155 S. 1; M. Fischer S. 277 ff.; Jacobi S. 325 ff.; Bier-mann, Planck, Kober, Fuchs, Turnau-Förster zu § 1155. ■— AufGrund der Legitimation durch öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunden kannder Erwerber seine Eintragung als Gläubiger im Grundbuch einseitig durch-setzen ; Grdb.O. § 26, M. Fischer S. 270 ff.
26 Insbesondere die gesichertere Legitimation und den Anspruch aufamtliche Benachrichtigungen nach Grdb.O. § 55; M. Fischer S. 270 Anm, 51. —Wer ohne Eintragung die Hypothek erworben hat, erlangt die gleiche Stellungerst durch Eintragung, die er nach Grdb.O. § 26 in Verbindung mit § 29 be-wirken kann.
26 Der Gläubiger bleibt daher, solange er den Brief nicht übergeben hat,trotz Abtretungserklärung und Umschreibung auf den Namen des ErwerbersGläubiger und Briefeigentümer. Wer von ihm, sei es auch in Kenntnis derSachlage, Übergabe des Briefes mit formgerechter Abtretungserklärung erlangt,wird Gläubiger und Eigentümer und kann Berichtigung des Grundbuchs be-wirken. Hier offenbart der Brief seine Natur als Wertpapier in besondersprägnanter Weise.
27 B.G.B, § 1069 Abs. 1, § 1274 Abs. 1; M. Fischer S. 285 ff.; JacobiS. 328. — Die Übergabe des Briefes als Pfand ohne schriftliche Verpfändungs-erklärung oder eine sie ersetzende Eintragung begründet kein Pfandrecht,sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht. So auch nach preufs. R.; R.Ger. XIVNr. 77, Dernburg, H.R. II 217 ff. Die bei preufsischen Grundschuldbriefenmögliche Verpfändung durch Blankovermerk (R.Ger. IX Nr. 80, XV Nr. 14)fällt weg. — Der Schutz des redlichen Pfandnehmers entspricht durchweg demdes Zessionärs; anders zum Teil nach preufs. R., vgl. R.Ger. VII Nr. 68, jedochauch X Nr. 71, XXXII Nr. 53.