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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Die Übertragung mittels privatschriftlicher Erklärungverschafft dem Erwerber die Forderung mit der Hypothek. Sieverschafft ihm das dingliche Recht so, wie es ihm der öffentlicheGlaube des Buches verbürgt 22 . Allein sie begründet für ihnkeine Vermutung der Gläubigerschaft und keine Legitimation alsGläubiger. Wer mit einem nur durch privatschriftliche Abtretungs-erklärung zum Gläubiger berufenen Besitzer des Briefes in rechts-geschäftlichen Verkehr tritt, wird nicht geschützt, wenn der Be-sitzer in Wahrheit nicht der Gläubiger oder wenn er in der Ver-fügung über die Hypothek beschränkt ist. Darum kann auch, wervon dem Gläubiger die Legitimation durch den Brief verlangenkann, den Nachweis der Gläubigerschaft des Briefbesitzers durchblofse privatschriftliche Abtretungserklärung zurückweisen 2S .

Die Übertragung mittels öffentlich beglaubigter Ab-tretungserklärung verschafft dem Erwerber zugleich die Legitimationals Gläubiger. Der Briefbesitzer, dessen Recht als Gläubiger sichaus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubigerzurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungs-erklärungen ergibt, steht insoweit, als die Publizitätswirkungeuder Eintragung in Frage kommen, einem im Grundbuch alsGläubiger eingetragenen Briefbesitzer gleich. Die öffentlich be-glaubigte Abtretungserklärung begründet eine Vermutung dafür,dafs die Forderung mit der Hypothek ihr gemäfs übergegangenist, und nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Wersich im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf den von ihr erwecktenSchein verläfst, erzielt auch dann, wenn dieser Schein trog, denihm entsprechenden Erfolg. Er erwirbt auch dann, wenn derscheinbar Berechtigte nicht der wahrhaft Berechtigte war, durcheine von diesem vorgenommene Übertragung oder Belastung dieForderung mit der Hypothek oder ein Recht an ihr. Ebenso sindihm die weder aus dem Buch noch aus dem Brief ersichtlichenund ihm unbekannten Rechte Dritter, die das Verfügungsrecht desGläubigers einschränken, unschädlich. Mit der gleichen Mafsgabekann wirksam dem durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung

22 M. Fischer S. 274 ff., Endemann § 118 Anm. 3132, Biennannzu § 1155 Bern. 2, Planck Bern. 1 u. 3, Fuchs Bern, lb u. 6, Turnau-Förster Bern. 1 u. 7, Kober Bern. I 2b, Protokolle VI 267 ff.; unrichtigHachenburg, Beitr. S. 106 ff., Vorträge S. 589 ff., Böhm S. 222.

23 B.G.B. § 1160, 1161. Auch die Umschreibung der Hypothek auf seinenNamen im Grundbuch kann er auf Grund der einfachen schriftlichen Ab-tretungserklärung nicht einseitig durchsetzen; M. Fischer S. 271 Anm. 55.