§ 161. Die Briefhypothek.
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Briefes gegenüber dem Grundbuch amte zustehen solle, also durchAbtretung des Eigentümeranspruchs auf Erteilung des Briefes,ersetzt 16 ; in diesem Falle erwirbt der Gläubiger die Hypothekschon mit der Eintragung 16 . Ist der Gläubiger im Besitz desBriefes, so wird vermutet, dafs die Übergabe erfolgt ist 17 .
IV. Übertragung der Briefhypothek.
1. Die rechtsgeschäftliche Übertragung der Brief-hypothek fordert die Übergabe des Briefes in Verbindung mit einergehörigen Abtretungserklärung. Die Umschreibung im Grundbucheist nicht erforderlich, kann aber vom neuen Gläubiger zur Be-richtigung des Grundbuchs verlangt werden.
Die Übergabe richtet sich nach den beim ersten Erwerbegeltenden Regeln. Sie wird in gleicher Weise ersetzt und aufGrund des Besitzes vermutet 18 .
Die Abtretungserklärung mufs in schriftlicher Formerteilt werden. Sie kann auf dem Briefe selbst erfolgen, mufsaber auf den Namen des Erwerbers lauten 19 . Einfache Schriftformgenügt. Der Erwerber kann jedoch verlangen, dafs der bisherigeGläubiger die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich be-glaubigen lasse 20 . Die schriftliche Form wird durch Eintragungder Abtretung in das Grundbuch ersetzt 21 .
16 B.G.B. § 1117 Abs. 2; Seuff. LVII Nr. 78.
16 Das Grundbuchamt hat jedoch ihm den Brief nur auszuhändigen, wennder Eigentümer dies in öffentlich beglaubigter Form bewilligt oder rechts-kräftig hierzu verurteilt ist; Rspr. d. O.L.G. II 276. Denn nach Grdb.O. § 60ist der Brief stets an den Eigentümer und nur im Falle nachträglicher Er-teilung an den Gläubiger auszuhändigen.
17 B.G.B. § 1117 Abs. 3. Mittelbarer Besitz genügt. Die Vermutung istwiderlegbar. Dem dritten Erwerber steht jedoch der Mangel der Übergabenur entgegen, wenn ihm überdies Kenntnis des Mangels beim Erwerbe bewiesenwird. M. Fischer S. 257.
18 B.G.B. § 1154 Abs. 1, C.Pr.O. § 897 Abs. 2, oben Anm. 15—17 rM. Fischer S. 268 ff.
19 Eine Blankoabtretung, wie sie bei den preufs. Grundschuldbriefen undmecklenb. Hypothekenscheinen zugelassen war (oben S. 137 Anm. 39), ist nichtmehr zulässig; M. Fischer a. a. 0. S. 264 ff., Jacobi S. 324.
30 B.G.B. § 1154 Abs. 1 S. 2. Diesen Anspruch hat auch jeder weiterellechtsnachfolger; M. Fischer S. 272.
21 B.G.B. § 1154 Abs. 2. Da nach Grdb.O. § 62 die Umschreibung aufdem Briefe zu vermerken ist, erhalt der neue Gläubiger mit dem Briefe zugleicheine öffentliche Urkunde über die Abtretung. — Der Abtretungsvertrag richtetsich nach B.G.B. § 873. Für die Umschreibung im Grundbuch genügt abernach Grdb.O. § 26 die einseitige Erklärung des bisherigen Gläubigers in derForm des § 29. Vgl. M. Fischer S. 269 ff.