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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
los * 11 . Allein solange die Hypothek besteht, ist der Hypotheken-brief der für den Verkehr unentbehrliche Rechtsträger. Da er alsein auf Namen und nur auf Namen lautendes Wertpapier zu denRektapapieren gehört, hängen seine sachenrechtlichen Schicksalevon den durch selbständige Vorgänge bestimmten Schicksalendes Rechts ab 12 . Allein in erheblichem Umfange sind eben dieSchicksale des Rechts, weil der Brief ein Wertpapier ist, an dieSchicksale des Briefes gebunden: bei dem Erwerbe, bei der Über-tragung und bei der Geltendmachung der Hypothek spielt derHypothekenbrief eine entscheidende Rolle, auf der die Besonder-heiten der Briefhypothek beruhen.
III. Erwerb der Briefhypothek. Die Hypothek ent-steht durch die Eintragung. Allein der Gläubiger erwirbt dieHypothek erst durch die Übergabe des Hypothekenbriefs seitensdes Eigentümers, während bis dahin die Hypothek dem Eigentümerzusteht 13 . Die Übergabe richtet sich nach Fahrnisrecht und kannin gleicher Weise, wie bei der Übereignung beweglicher Sachen,durch Besitzauflassung, Besitzauftragung oder Anspruchabtretungersetzt werden 14 . Überdies aber wird sie durch die Verein-barung, dafs dem Gläubiger das Recht auf Aushändigung des
schlufs des Gläubigerrechts nach B.G.B. § 1170 u. 1171 ist die Kraftloserklärungdes Briefes enthalten. Vgl. auch Zw.V.G. § 136, M. Bischer S. 316 ff. —Ähnlich Preufs. Grdb.O. § 110—112, Meckl. H.G. h. v. Meibom S. 146.
11 Soweit die Beendigung durch Löschung erfolgt, wird der Brief, derzur Löschung vorzulegen ist, gleichzeitig vernichtet. Tritt Beendigung ohneLöschung ein, so hängt doch die Löschung von der Vorlegung des nunmehrzu vernichtenden Briefes ab. Nur beim Untergange durch Zuschlag erfolgtdie Löschung ohne Vorlegung des Briefes; doch soll ihn das Gericht zurnachträglichen Vernichtung einfordern. Grdb.O. § 42, 69; Zw.V.G. § 127, 131;M. Fischer S. 313 ff.; Jacobi S. 337 ff.
12 B.G.B. § 952 Abs. 2; dazu oben S. 104 Anm. 3, S. 135ff.; M. FischerS. 258 ff.
18 B.G.B. § 1117 Abs. 1 S. 1, § 1163 Abs. 2; M. Fischer S. 253 ff. —Das Preufs. E.E.G. § 20 bestimmte nur für die Grundschuld, dafs der Gläubiger„das Verfügungsrecht“ erst durch die Aushändigung des Briefes an ihn er-lange; Dernburg H.R II 82 ff. Entw. I § 1110 wollte dem Gläubiger vorAushändigung des Hypothekenbriefs nur die Vermutung für sein Recht ausder Eintragung versagen.
14 B.G.B. § 1117 Abs. 1 S. 2 mit Verweisung auf § 929 S. 2, § 930 u.§ 931; C.Pr.O. § 897 Abs. 2. — Der Gläubiger kann auf Grund des Hypotheken-bestellungsvertrages die Übergabe verlangen. Sein Anspruch ist jedoch einblofs persönlicher. Durch Vormerkung kann er dinglich gesichert werden.Eine Vermutung für sein Recht kann der Gläubiger daraus, dafs die Eintragungschon auf seinen Namen lautet, nicht herleiten; M. Fischer S. 256 Anm. 25-