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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 161. Die Briefhypothek.

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Allein der Brief hat dem Grundbuche gegenüber keinen öffentlichenGlauben 7 . Stimmen Buch und Brief nicht überein, so wird dasVertrauen auf den Inhalt des Briefes nicht geschützt. Ist daherdas Grundbuch richtig, so kann sich der redliche Erwerber derHypothek nicht auf eine unrichtige Angabe im Briefe (z. B. einezu hohe Bezifferung der Forderung oder des Zinssatzes) oder dieUnvollständigkeit des Briefes (z. B. Sichtvermerk eines Wider-spruchs oder einer Teilzahlung) berufen. Dagegen hat der Briefdie Kraft, den öffentlichen Glauben des Buches zu brechen. Istdaher das Grundbuch unrichtig, so fällt dessen öffentlicher Glaubeinsoweit weg, als sich die Unrichtigkeit aus dem Briefe ergibt.Somit mufs sich z. B. der redliche Erwerber eine aus dem Buchenicht ersichtliche, jedoch auf dem Briefe vermerkte Tatsache, dieeine Einrede gegen die Hypothek oder die Forderung begründet,entgegensetzen lassen. Darum steht auch ein aus dem Briefe odereinem Vermerk auf dem Briefe hervorgehender Widerspruch gegendie Richtigkeit des Grundbuchs einem im Buche eingetragenenWiderspruch gleich 8 .

Der Hypothekenbrief ist ferner ein Wertpapier, in demdas verbriefte dingliche Recht verkörpert ist 9 . Allerdings ist seinDasein weder für die Entstehung noch für den Fortbestand derHypothek erforderlich. Ist er abhanden gekommen oder vernichtet,so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärtwerden und ist auf Verlangen durch einen neuen Hypothekenbriefzu ersetzen 10 . Erlischt die Hypothek, so wird er von selbst kraft-voll Amts wegen oder auf Grund einstweiliger Verfügung ohne Vorlegung desBriefes einzutragen hat (§ 42 u. 54), ist ihm nur nachträgliche Herbeiführungdes Vermerkes auf dem Briefe »zur Pflicht gemacht. In den Fällen derUmwandelung in eine Grundschuld oder des Forderungswechsels ist, wennnicht ein neuer Brief verlangt wird, die Rechtsänderung auf dem Briefe zuvermerken und die mit ihm verbundene Schuldurkunde abzutrennen; § 65.

7 Anders der preufs. Grundschuldbrief nach E.E.G. § 38; R.Ger. XVINr. 58.

8 B.G.B. § 1140. Von den bisherigen Ges. sprach nur das Anhalt. G.§ 36 das Gleiche aus. Das preufs. R. nur für Grundschuldbriefe; vgl.vor. Anm.

9 A. M. Hachenburg, Beitr. S. 46 ff., Vortr. S. 58011'., Endemann§ 118 Anm. 14, Planck zu § 1116 Bern. 5, Fuchs Bern. 2, Tu rnau-F ör s terBern. 4', Kober, Bern. I 1, weil der Brief nicht allein über das Recht ent-scheidet. Allein dies beweist nur, dafs er kein skripturrechtliches Wertpapierist; oben § 109 V S. 124 ff. Vgl. M. Fischer S. 319 ff Cosack § 224 I 1 c,Dernburg § 212 Anm. 7, Jacobi S. 23, Bi er mann Bern. 1.

10 B.G.B. § 1162; über die Erneuerung Grdb.O. § 6667. In dem Aus-