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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Eintragung kann eine Buchhypothek in eine Briefhypothek um-gewandelt werden 1 . Kraft landesgesetzliclier Vorschrift sind indenjenigen Bechtsgebieten, in denen schon nach bisherigem Rechtder Hypothekenverkehr durch Hypothekenbriefe vermittelt wurde,die regelmäfsigen Hypotheken älterer Herkunft in Briefhypothekendes neuen Rechtes übergegangen 2 .
II. Hypothekenbrief 3 . Der Hypothekenbrief wird vomGrundbuchamt erteilt; er mufs sich als solchen bezeichnen, denGeldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück ergebenund mit Unterschrift und Siegel versehen sein 4 * . Im Falle derTeilung der Hypothek kann ohne Zustimmung des Eigentümersfür jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden, der fürseinen Teil an Stelle des bisherigen Briefes tritt; die Herstellungvon Teilhypothekenbriefen kann nicht blofs durch das Grundbuch-amt, sondern auch durch ein Gericht oder einen Notar erfolgen 6 .
Der Hypothekenbrief ist eine öffentliche Urkunde, dieden Inhalt des Grundbuchs wiedergebeu und insoweit das Grund-buch vertreten soll. Sein Inhalt soll mit dem Inhalte des Grund-buchs übereinstimmen. Das Grundbuchamt soll daher auch jedespätere Eintragung bei der Hypothek auf dem Briefe vermerken 6 .
1 B.G.B. § 1116 Abs. 1 u. 3; M. Fischer, Arck. f. b. R. XIV 242fl'., 247ff.
2 So auf Grund des E.G. Art. 193 für den Fall, dafs ein Hypothekenbriefbereits gebildet oder nach bisherigem Recht zu bilden war, Preufs. A.G.Art. 33 § 1—2, Oldenburg. § 14, Lüb. § 14, Birkenf. § 43), Waldeck. Art. 18,Lipp. § 32; ebenso für den Fall, dafs eine Ilypotkekenurkunde bereits ge-bildet war, Württ. Art. 214, Braunschw. § 54, Ivob.-Gotk. Art. 33, AnkaltArt. 51, Sondersk, Art. 41, Brem. § 40—41. Die auf Grund des biskerigenReckts erteilten Ilypotkekenbriefe (auck die württ. „Pfandsckeine“) sind gleick-zeitig für solcke des neuen Reckts erklärt; nur in Bremen sind die „Hand-festen“ kraftlos geworden. Vgl. Niedner S. 412, H a b i c k t S. 477 ff.
3 M. Fiscker, Arck. f. b. R. XIV 233ff.; Jacobi, Wertpapiere S. 23,319ff.; Förster, Ilandb. des formellen Grundbuches S. 200ff.; Bökm S. 158ff.;Cosack § 224 und 226; Endemann § 118; Dernburg, B.R. III § 212 ff.;Hackenburg, Vortr. S. 580 ff.
4 Grdb.O. § 56. Er soll überdies die Nummer des Grundbuckblatts an-geben und einen Auszug aus dem Grundbuch mit dem in § 57 Grdb.O. be-zeichneten Inhalt mitteilen. Weitere Sollvorschriften für Preufsen b. FörsterS. 202ff., Formulare S. 322ff., Achilles-Strecker S. 537ff, 552ff. Aufserdemsoll, wenn über die Forderung eine Urkunde ausgestellt ist, die Urkunde mitdem Brief verbunden werden; Grdb.O. § 58. Unter Umständen ist ein gemein-schaftlicher Brief über mehrere Hypotheken zulässig; Grdb.O. § 66, Förster
S. 205 ff., Achilles-Strecker S. 316, 557.
6 B.G.B. § 1152; Grdb.O. §61; M. Fiscker S. 324 ff.; Förster S. 207 ff.
6 Grdb.O. § 62. Soweit aber das Grundbuchamt einen Widerspruch